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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

25.02.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG 2021 Biogas: Welche Anforderungen an die Flexibilitätsprämie sind einzuhalten?

Bekanntermaßen hat das EEG 2021 einerseits zwar den Flexdeckel aufgehoben mit der Folge, dass auch künftig Biogasanlagen ohne weitere Einschränkungen noch in die Flexibilitätsprämie wechseln können (während ihrer Erstlaufzeit für maximal 10 Jahre). Andererseits hat der Gesetzgeber jedoch immense Anforderungen für die Flexprämie aufgestellt:

Bereits bisher war es nötig, dass mindestens 20% der installierten Leistung im Jahresdurchschnitt abgefahren werden (in der Gesamtanlage, also unabhängig davon, in welchem BHKW die Leistung erbracht wird). Künftig wird es nun so sein, dass einen Anspruch auf die Flexibilitätsprämie – neben der oben genannten Voraussetzung – nur solche Anlagen haben, die an mindestens 4.000 Viertelstunden pro Kalenderjahr mindestens 85% der installierten Leistung erzeugen. Wer dies nicht schafft, verliert die Flexibilitätsprämie nicht insgesamt, sondern nur für das betreffende Kalenderjahr, in dem die Vorgaben nicht eingehalten sind. Im folgenden Kalenderjahr kann also erneut die Einhaltung versucht werden.

Entscheidend ist die Frage, wen die neue Verpflichtung trifft:

Dies sind insbesondere die Biogasanlagen, die erstmalig seit 01.01.2021 die Flexibilität in die Flexibilitätsprämie wechseln.

Bestandsanlagen, die also vor 01.01.2021 bereits die Flexibilitätsprämie beansprucht haben müssen diese neue Vorgabe nicht einhalten!

Kritisch zu betrachten sind die „Übergangsfälle“, also diejenigen, die bereits den Anspruch geltend gemacht, aber noch nicht tatsächlich in die Flexprämie gewechselt sind: Die Übergangsregelung in § 100 Absatz 1 Nr. 12 EEG 2021 erklärt hierzu, dass entscheidend die Frage ist, ob der Betreiber vor oder nach 31.12.2020 die Inanspruchnahme der Flexprämie im Marktstammdatenregister hinterlegt hat: Wer dies vor dem genannten Stichtag gemacht hat, fällt unter die oben genannte Regelung für Bestandsanlagen. Wer jedoch erst seit 01.01.2021 die Flexiblitätsprämie im Marktstammdatenregister angemeldet hat, muss die neuen Vorgaben einhalten.

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