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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

22.02.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG 2021: Eigenstromnutzung jetzt bis 30 kW privilegiert

Bereits nach dem bisherigen EEG 2017 und EEG 2014 war es so, dass bei einer Eigenversorgung aus Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW und einem Eigenverbrauch von maximal 10 Megawattstunden keine EEG-Umlage für die Eigenversorgung angefallen ist. Hierbei war und ist es letztlich egal, ob der Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus fossiler Energie produziert wird, entscheidend ist lediglich, dass eine Eigenversorgung vorliegt: Hierfür ist es nötig, dass Erzeuger des Stroms (Betreiber der Anlage) und Verbraucher des Stroms personenidentisch sind und dass der Strom zeitgleich produziert und verbraucht wird. Die nötige Personenidentität kann gegebenenfalls auch durch ein entsprechendes Pachtverhältnis (z. B. Verpachtung PV-Anlage an Endverbraucher) erfolgen.

Das neue EEG 2021 sieht nun eine deutliche Verbesserung vor:

Nunmehr muss aus Anlagen bis einschließlich 30 kW installierter Leistung keine EEG-Umlage gezahlt werden, wenn höchstens 30 Megawattstunden an Strom selbst verbraucht werden. Ein entscheidender Unterschied ist jedoch: Diese Regelung bis einschließlich 30 kW gilt ausschließlich für Stromerzeugungsanlagen aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas, also nicht für fossile Stromerzeuger.

Damit ist nunmehr vor allem für PV-Dachanlagen, die auf großen Hausdächern, Maschinenhallen oder ähnlichen Gebäuden errichtet werden, eine nunmehr deutlich verbesserte Eigenstromnutzung möglich.

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