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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

25.01.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG 2021: Kein Flexzuschlag nach Flexprämie?

Eine Rechtsfolge des EEG 2021 ist, dass jeder, der für seine Anlage die Flexibilitätsprämie angemeldet hat, für die Folgeausschreibung keinen Flexzuschlag erhalten kann.

Wie Ihnen sicher bereits bekannt ist, gilt nunmehr als Nachfolgeregelung des EEG 2017 das vor Kurzem in Kraft getretene EEG 2021. Dieses beinhaltet für die Biogasbranche neben einigen Verbesserungen (z.B. Anhebung der zulässigen Höchstgebote für die Ausschreibung) leider auch einige Verschlechterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage.

Dramatische Änderung

Die „dramatischste“ Änderung dürfte diejenige sein, wonach eine Biogasanlage oder ein Satellit, der während seiner Erstlaufzeit bereits die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen hat, während der Folgeausschreibung keinen Flexzuschlag mehr erhalten soll.

Rechtsfolge

Rechtsfolge ist, dass jeder, der für seine Anlage die Flexibilitätsprämie angemeldet hat, völlig unabhängig davon, ob oder wie viel er an Flexprämie erhalten hat, für die Folgeausschreibung keinen Flexzuschlag erhalten kann. Zwar wurde für die Folgeausschreibung das zulässige Höchstgebot auf 18,40 ct/kWh erhöht, im Hinblick darauf, dass es allerdings für die meisten Anlagen keinen Flexzuschlag geben wird, bleibt die Auswirkung dieser Erhöhung jedoch überschaubar.

Ausnahme

Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als für die Folgeausschreibung weitere flexible Leistung hinzugebaut wird, für die während der Erstlaufzeit der Anlage noch keine Flexprämie in Anspruch genommen wurde.
Ein Beispiel: Eine 500 kW-Anlage hat auf 1000 kW flexibilisiert und hierfür die Flexprämie in Anspruch genommen. Für die Folgeausschreibung werden weitere 500 kW hinzugebaut. Nur für diese neu hinzugebauten 500 kW wird während der Folgeausschreibung die Flexprämie in Höhe von 65,00 Euro pro kW und Jahr fällig. Dies gilt allerdings auch nur noch unter der strengen Voraussetzung, dass an mindestens 4.000 Viertelstunden pro Jahr mindestens 85% der gesamten installierten Leistung abgefahren werden (im Beispiel: 85 % von 1.500 kW!).

Wer ist betroffen?

Betroffen ist letztlich jeder, der mit seiner Biogasanlage oder seinem Satelliten bereits die Flexprämie in Anspruch genommen hat: All diese Anlagen werden, wenn sie nicht weitere Leistung hinzubauen, für die Folgeausschreibung keinen Flexzuschlag erhalten und müssen, sofern sie an der Folgeausschreibung teilnehmen, mit ihrem Gebotswert dauerhaft auskommen.

Was ist mit denen, die bereits einen Zuschlag haben?

In den Jahren 2017 bis 2020 haben zahlreiche Biogasbetreiber bereits erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen und einen Zuschlag erhalten. Auch für die entfällt, sofern sie nicht vor 01.01.2021 bereits in die Folgeausschreibung gewechselt sind, der Flexibilitätszuschlag für die Anschlussvergütung! Das Gesetz sieht hier leider keine Ausnahme vor.

Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung?

Aus juristischer Sicht bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung nicht unerhebliche Bedenken:

  • Anlagenbetreiber, die bereits einen Zuschlag haben, werden gegenüber der damals ersichtlichen Situation benachteiligt: Zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Ausschreibung war klar, dass es einen Flexzuschlag in Höhe von 40,00 Euro pro kW geben soll, die Wirtschaftlichkeit vieler Anlagen war hierauf ausgerichtet. Letztlich wird hier ein Teil der damals in Rede stehenden Vergütung ersatzlos gestrichen, was aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich erscheint.
     
  • Es werden völlig unterschiedliche Sachverhalte juristisch gleich bewertet, was mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist: Der Flexzuschlag entfällt für jeden, der die Flexibilitätsprämie auch nur geltend gemacht hat. Ob er aber überhaupt eine Zahlung erhalten hat, ob diese Zahlung ein Euro oder ein Millionenbetrag ist, bleibt hierbei völlig unberücksichtigt. Eine juristische Gleichbehandlung all dieser Fälle ist verfassungsrechtlich extrem bedenklich.

Verfassungsbeschwerde

Viele Anlagenbetreiber können und wollen sich dies nicht gefallen lassen. Daher haben Sie sich zusammengeschlossen, um gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Neuregelung einzulegen. Um die finanzielle Belastung für den einzelnen Betreiber gering zu halten, hat sich eine Interessengemeinschaft gegründet, bei der jeder Betreiber einen einmaligen Pauschalbetrag einzahlt, um ein entsprechendes „Musterverfahren“ zu führen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie die Interessengemeinschaft ebenfalls unterstützen würden. Bitte senden Sie hierzu eine kurze E-Mail an loibl@paluka.de, um mehr Informationen zu erhalten.

 

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