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09.02.2015 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck
EEG: Änderung des EEG 2014 – neue "alte" Bemessungsleistung
Seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 galt für alle Anlagenbetreiber die einheitliche Definition der Bemessungsleistung gemäß § 5 Nr. 4 EEG 2014, wonach es zur Bestimmung der Bemessungsleistung auf die erzeugten Kilowattstunden ankam.
Dies stellte für Anlagenbetreiber von Anlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, ein Problem dar, da nach § 18 Abs. 2 EEG 2009 zur Bestimmung der Bemessungsleistung noch auf die eingespeisten Kilowattstunden abgestellt wurde. Eigenverbrauchte Strommengen blieben unter Geltung des EEG 2009 zur Bestimmung der Höchstbemessungsleistung somit unberücksichtigt.
Diese Einschränkung wurde nun durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 22.12.2014 rückwirkend beseitigt. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, bleibt nun auch über den 01.08.2014 hinaus, der "alte" § 18 Abs. 2 EEG 2009 weiterhin anwendbar. Für diese Anlagen richtet sich die Berechnung der Bemessungsleistung weiterhin nach der abgenommenen bzw. eingespeisten Kilowattstundenzahl ohne Berücksichtigung der eigenverbrauchten Strommengen.
Regensburg, 09.02.2015
Marc Bruck
Rechtsanwalt
Referat Erneuerbare Energien (EEG)
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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