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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

08.02.2018 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG-Anlagenbetreiber: Meldungen zum 28. Februar 2018

EEG: Pflichten zum 28. Februar 2018

EEG: Pflichten zum 28. Februar 2018

Die ersten Pflichten, die zum 28. Februar 2018 für EEG-Anlagenbetreiber bestehen:

1. Abgabe „Konformitätserklärung“ bis 28.02.2018         

Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Konformitätserklärung“ teilweise für Verwirrung sorgt, weil er in der Branche teilweise unterschiedlich verstanden wird. Im hier verstandenen Sinn ist damit die Pflicht des Anlagenbetreibers nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 gemeint. Wörtlich heißt es dort: 

„Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen.“

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2. Eigenstrom-Meldepflicht bis 28.02.2018 (wer NUR Eigenstrom genutzt hat)     

Jeder, der Eigenstrom nutzt, muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahres für das vorangegangene Jahr eine Meldung zum örtlichen Netzbetreiber abgeben, diesem sind die eigenverbrauchten kWh mitzuteilen (vgl. § 74a Abs. 2 EEG 2017). Dies gilt allerdings nur für diejenigen, die – neben einer Einspeisung des Stroms in das Netz  -  ausschließlich Eigenstrom nutzen.

Im Hinblick auf die massive Sanktion, die im Falle der nicht fristgerechten Meldung droht, sollte die Meldung in jedem Fall erfolgen: Nach § 61g EEG 2017 erhöht sich die EEG-Umlage im Falle eines Mitteilungsverstoßes auf 100 % der EEG-Umlage! Wer also eigentlich 40 % Umlage zahlen müsste, allerdings nicht fristgerecht meldet, zahlt statt der 40 % die 100 % Umlage.

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3. Exkurs: Meldepflicht zum 31.05.2018 (wer NEBEN Eigenstrom auch oder nur Strom an Dritte geliefert hat)

Wer – ggf. neben einer Eigenversorgung auch - fremde Dritte mit Strom versorgt, muss einer Mitteilungspflicht bis 31. Mai 2018 nachkommen. Hierbei ist nicht nur die Stromversorgung „fremder“ Dritter gemeint, hierunter fallen auch Fälle der fehlenden Personenidentität zwischen Erzeuger und Letztverbraucher: Wenn also die A GmbH & Co. KG das private Wohnhaus des A beliefert, liegt insofern eine Versorgung Dritter vor, welche die Meldepflicht zum 31. Mai 2018 nach sich zieht.

Auch hier muss die entsprechende Strommenge, welche an fremde Dritte im Kalenderjahr 2017 geliefert wurde, angegeben werden. Sofern zudem Eigenstrom genutzt wurde, entfällt insoweit die Meldepflicht zum 28.2.2018, in diesem Fall muss bis 31.05.2018 sowohl die Strommenge, die an den Dritten geliefert wurde, als auch die selbst verbrauchte Strommenge gemeldet werden.

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