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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

23.09.2014 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck

EEG: Erleichterungen für Meldungen nach der Anlagenregisterverordnung

Seit dem 01.08.2014 gilt für EEG-Anlagenbetreiber die Anlagenregisterverordnung (AnlRegV), die nicht nur für Neuanlagen, sondern auch in bestimmten Fällen für Bestandsanlagen Registrierungspflichten vorsieht. Die in der AnlRegV genannten Fristen zur Übermittlung der erforderlichen Informationen sind mit drei Wochen äußerst knapp bemessen.

Die Übergangsvorschriften des § 16 Abs. 3 AnlRegV sehen hier allerdings zwei wesentliche Erleichterungen vor:

  1. Netzbetreiber müssen Betreiber von Bestandsanlagen mit der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2014 darüber informieren, dass eine Registrierungspflicht für die Bestandsanlage besteht und welche Informationen zu übermitteln sind, wenn ein Fall des § 6 Abs. 1 S. 1 AnlRegV nach dem 31.07.2014 eintritt.
  2. Wenn die Übermittlung der nach der Anlagenregisterverordnung geforderten vollständigen Daten bis zum 01.07.2015 erfolgt, gilt die Übermittlung in dem Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses als zugegangen, dass die Registrierungspflicht ausgelöst hat.

Hierdurch wird den Anlagenbetreibern noch ein gewisser zeitlicher Spielraum gewährt, falls noch Unklarheiten bestehen, ob ihre Anlage registrierungspflichtig ist oder nicht. Dies entbindet die Anlagenbetreiber jedoch nicht von der Pflicht, den jeweils zuständigen Netzbetreiber über Ereignisse zu informieren, die im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 AnlRegV nach dem 31.07.2014 eingetreten sind.

Regensburg, den 23.09.2014

Marc Bruck
Rechtsanwalt
Referat Erneuerbare Energien

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