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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

16.06.2015 | Von: RAin Susanne Lindenberger

EEG: Fristablauf am 01. Juli 2015 - Registrierungspflicht für EEG-Bestands-Anlagen - BEI VERSTOSS WEGFALL DER VERGÜTUNG!

Ablauf der Registrierungsfrist für EEG-Bestands-Anlagen am 01. Juli 2015 beachten!! Jeder EEG-Anlagenbetreiber einer Anlage mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 sollte jetzt prüfen, ob er alle registrierungspflichtigen Tatsachen ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur hat registrieren lassen. Derzeit besteht noch die Möglichkeit, eine etwaige fehlende Registrierung nachzuholen bis zum 01. Juli 2015.

In diesem Fall gilt die Übermittlung der registrierungspflichtigen Angaben der Bundesnetzagentur in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem das registrierungspflichtige Ereignis vorgenommen wurde.

Registrierungspflicht für BIOGASANLAGEN besteht insbesondere, wenn nach dem 31. Juli 2014

  • die installierte Leistung erhöht oder verringert wurde,
  • erstmals die Flexibilitätsprämie beansprucht wird,
  • die Anlage endgültig stillgelegt wird.
  • Mit Änderung der Anlagenregisterverordnung vom 12. Februar 2015 wurde überdies eine Registrierungspflicht auch für Genehmigungen nach § 16 BImSchG eingeführt, wenn die Änderung ab dem 01. März 2015 genehmigt wird.

Eine besondere Registrierungspflicht ergibt sich für Anlagen, die erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Fotovoltaik-Anlagen.

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Registrierungspflicht ist die Vergütungsreduzierung auf null!!!

Überdies stellt der Verstoß eine ggf. bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit dar. Neuanlagen sind unabhängig davon registrierungspflichtig.

Regensburg, 16.06.2015

Susanne Lindenberger
Rechtsanwältin
Referat Erneuerbare Energien (EEG)

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