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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

11.01.2014 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG: Rückforderung durch Netzbetreiber wg. BGH-Entscheidung zum Anlagenbegriff bei Biogasanlagen

Die BGH-Entscheidung vom 23.10.2013 zum Anlagenbegriff von Biogasanlagen führt bei einer Vielzahl von Anlagen zu Rückforderungsansprüchen: Laut Bundesgerichtshof (BGH) beginnt für jedes hinzugebaute BHKW ein neuer Mindestvergütungszeitraum, allerdings ist die zwischenzeitlich eingetretene Degression zu berücksichtigen (vgl. unser Newsletter hierzu). Damit dürften einige Anlagenbetreiber in den vergangenen Jahren zu hohe EEG-Vergütungen erhalten haben.

Manche Netzbetreiber haben bereits Rückforderungsansprüche geltend gemacht. Hierbei fällt jedoch auf, dass hier vieles falsch gemacht wird: So ist bei einer EEG 2004-Anlage zu beachten, dass bei Hinzubauten bis Ende 2008 kein Rückforderungsanspruch anfällt: bis Ende 2008 zu einer EEG-2004-Anlage hinzugebaute BHKW haben das Inbetriebnahmejahr der Bestandsanlage, dies ergibt sich aus der Sonderregelung des § 3 Abs. 2 S. 2 EEG 2004. Teilweise wird bei der Berechnung der Degression übersehen, dass unterschiedliche Degressionssätze bestehen: So legt das EEG 2009 eine Degression von 1 % fest, diese umfasst auch das Bonussystem. Das EEG 2004 hingegen hat eine höhere Degression von 1,5 %, allerdings nur für die Grundvergütung, das Bonussystem darf nicht der Degression unterworfen werden (§ 8 Abs. 5 EEG 2004). Das EEG 2000 hat wiederum 1 % Degression, auch hier wird man nur die Grundvergütung beachten dürfen.

Sofern also Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden, ist dringend zu empfehlen, diese der Höhe nach juristisch prüfen zu lassen.

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