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27.08.2014 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck
EEG: Rückforderungsansprüche verjähren nach 2 Jahren
Bislang war es unter Geltung des EEG 2012 rechtlich umstritten, ob die Vorschrift des § 35 Abs. 4 S. 2 und S. 3 EEG 2012, wonach Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers mit Ablauf des 31.12. des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjähren, auch für EEG 2009-Anlagen (oder älter) Anwendung findet.
Mit Inkrafttreten des EEG 2014 wurde die Vorschrift aus dem EEG 2012 wortgleich übernommen. Somit gilt seit dem 01.08.2014 für alle EEG-Anlagen § 57 Abs. 5 S. 2 und S. 3 EEG 2014: Rückforderungen des Netzbetreibers über die gesetzliche EEG-Vergütung aus dem Jahr 2011 wären somit im Jahr 2014 grundsätzlich bereits verjährt.
Wie immer gibt es von diesem Grundsatz Gegenausnahmen, sodass die Verjährung eines Anspruch einer Prüfung des konkreten Einzelfalls vorbehalten bleibt.
Regensburg, 27.08.2014
Marc Bruck
Rechtsanwalt
Referat Erneuerbare Energien (EEG)
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