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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen.
20.10.2014 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck
EEG: Schäden an Anlagenteilen - Austausch oder Neuinbetriebnahme?
Wie bereits in den Vorgängerfassungen des EEG führt auch unter Geltung des EEG 2014 der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme, § 5 Nr. 21 EEG 2014.
Diese gesetzlichen Wertung wurde durch die Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 2. Juli 2014, Az.: 2012/19, konkretisiert und gleichermaßen eingeschränkt.
Wenn die Umgestaltung bestehender Anlagen (bspw. Neuerrichtung des Fermenters einer Biogasanlage, Austausch des BHKW) wertungsmäßig der Errichtung einer gänzlich neuen Anlage an einem neuen Standort gleichkommt, soll anzunehmen sein, dass eine Neuinbetriebnahme und damit der Beginn eines neuen gesetzlichen Vergütungszeitraum in Betracht kommt. Dies kann auch gelten, wenn nach und nach einzelne Anlagenteile ausgetauscht werden und die jeweiligen Austauschschritte nachweislich Teil eines planmäßigen einheitlichen Vorgangs sind.
Werden allerdings die jeweiligen Austauschschritte der betroffenen Anlagenteile durch Defekte oder andere äußere Anlässe, wie beispielsweise behördlichen Auflagen, verursacht, spricht dies, nach Ansicht der Clearingstelle EEG, dafür, dass von einem bloßen Austausch und nicht einer sukzessiven Neuerrichtung der Anlage ausgegangen werden soll.
Werden daher beispielsweise bei Biogasanlagen umfangreiche reparaturbedingte Ertüchtigungsarbeiten notwendig, sollten die Gründe dafür sowie das weitere Vorgehen mit dem Netzbetreiber abgesprochen werden, um nicht unter Umständen nachträglich als Neuanlage bewertet zu werden.
Regensburg, den 21.10.2014
Marc Bruck
Rechtsanwalt
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