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13.10.2014 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck
EEG: Systemdienstleistungsbonus bis Ende 2015
Betreiber von Windenergieanlagen hatten nach dem EEG 2012 die Möglichkeit, eine um 0,7 Cent pro Kilowattstunde erhöhte Vergütung zu erhalten (Systemdienstleistungsbonus), wenn die Anlage nach dem 31.12.2001 und vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommen wurde und infolge einer Nachrüstung die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erstmals nach dem 01.01.2012 und vor dem 01.01.2016 einhält, vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2012.
Mit dem 01.08.2014 ist das EEG 2012 durch das EEG 2014 abgelöst worden. Gleichwohl sind einige Vorschriften aus dem EEG 2012 gemäß der Übergangsvorschriften zum EEG 2014 weiterhin anwendbar. Gemäß § 100 Abs.1 Nr. 10 EEG 2014 findet § 66 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2012 auch unter Geltung des EEG 2014 weiterhin Anwendung.
Daher können Windenergieanlagenbetreiber, die bis Ende 2015 die Anforderung der Systemdienstleistungsverordnung erstmals einhalten, den Systemdienstleistungsbonus in Höhe von 0,7 Cent pro Kilowattstunde für die Dauer von 5 Jahren geltend machen.
Regensburg, den 13.10.2014
Marc Bruck
Rechtsanwalt
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