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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

29.04.2013 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Flexprämie nicht bei Überschusseinspeisung

Vorsicht bei der Direktvermarktung von Biogas

Biogasanlagen können für den direkt vermarkteten Strom unter bestimmten Voraussetzungen die sog. Flexibilitätsprämie (Flexprämie) erhalten, die - neben der Marktprämie - für eine Dauer von 10 Jahren geltend gemacht werden kann. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch nach § 33 i Abs. 1 Nr. 1 EEG, dass der "gesamte in der Anlage erzeugte Strom" sich in der Direktvermarktung (und dort im Marktprämienmodell oder in der sonstigen Direktvermarktung) befindet. Unklar ist, ob damit eine Überschusseinspeisung möglich ist, ob also der Anlagenbetreiber den etwa für seine Rührwerke benötigten Strom zuvor selbst nutzen und nur den Überschuss, den er selbst nicht benötigt, direkt vermarkten darf. Der Wortlaut scheint eine solche Möglichkeit eindeutig nicht zuzulassen, ob es Auswege gibt, ist derzeit nicht abschließend geklärt. In Hinblick darauf, dass ansonsten der komplette Anspruch auf die Flexprämie entfällt, ist jedem Direktvermarkter im Biogasbereich, der die Flexprämie haben möchte, dringend anzuraten, zuvor auf Volleinspeisung umzustellen.

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