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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

08.01.2018 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Formaldehydbonus: Was mache ich, wenn meine Biogas-Anlage den neuen Grenzwert nicht einhält?

Ab Juli 2018 gelten neue Grenzwerte für den Formaldehydbonus für bestehende Biogasanlagen. Sollte Ihr Blockheizkraftwerk die neuen Grenzwerte nicht einhalten können, stellt sich die Frage, wie Sie am besten darauf reagieren können. Grundsätzlich muss jedes BHKW, das Teil der installierten Leistung im EEG ist, die neuen Grenzwerte einhalten. Halten beispielsweise nur zwei Ihrer drei Kraftwerke den Grenzwert ein, so entfällt der Bonus für alle drei Blockheizkraftwerke. Die einfachste Lösung wäre, dieses eine BHKW abzubauen, damit die restlichen Anlagen den Grenzwert einhalten können und Sie somit den Formaldehydbonus weiterhin erhalten.

Beispiel 1:

Ein konkretes Beispiel hierfür wäre eine Anlage, die im Jahresschnitt 500 kW einspeist. Installiert ist ein BHKW mit 530 kW und ein BHKW mit 180 kW. Das 180 kW Aggregat kann den neuen Grenzwert nicht einhalten. Bleibt dieses 180 kW Aggregat in der Anlage, entfällt der Formaldehydbonus und es wäre jährlich ein Verlust von 43.800 € zu verzeichnen. Wird dieses Aggregat aus der Anlage entfernt, so wird auch der Formaldehydbonus für die verbleibende Leistung gezahlt. Die Lösung dieses Problems scheint auf den ersten Blick relativ einfach.

Beispiel 2:

Schwieriger ist die Lage bei einer flexibilisierten Anlage. Sie haben zum Beispiel schon eine Anlage mit 530 kW sowie 180 kW mit einem weiteren Flex-BHKW mit einer installierten Leistung von 500 kW und machen damit schon die Flexprämie geltend. Würden Sie nun das 180 kW Aggregat entfernen, weil dieses den Grenzwert nicht einhalten kann, wirkt sich das unmittelbar auf Ihre Flexprämie aus. Sie müssen also im konkreten Einzelfall genau durchrechnen, was eigentlich höher ist: der Anspruch auf den Formaldehydbonus oder der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie. In diesem Beispiel, wenn die 180 kW bleiben, entfallen 43.800 € Formaldehydbonus. Hingegen erhalten Sie aber die volle Flexprämie in  Höhe von über 78.000 €. Wird das BHKW entfernt, bleiben die 43.800 € Formaldehydbonus, die Flexprämie sinkt leicht ab von ca. 78.000 € auf ca. 62.000 €. Schlussendlich wäre es jedoch rentabler, wenn dieses BHKW entfernt wird.

Beispiel 3:

Ganz anders sieht die Ausgangslage in einem weiteren Beispiel aus, wenn nämlich das Aggregat mit 530 kW installierter Leistung den Grenzwert nicht einhalten kann. Wird dieses Aggregat entfernt, bleibt der Formaldehydbonus von 43.800 € weiterhin gesichert. Für die flexible Fahrweise fehlen jedoch dann 530 kW, was bedeutet, dass die Flexprämie von über 78.000 € auf circa 16.000 € sinkt. Hier wird auf den ersten Blick deutlich, dass keinesfalls das zusätzliche Aggregat abgebaut werden soll. Die Vergütungsreduzierung bei der Flexprämie wäre gegenüber den geringen Erlösen aus dem Formaldehydbonus enorm.

BHKW steht kurz vor Ausschreibung

Wenn Sie im ersten Schritt zu dem Ergebnis kommen, dass die Entfernung des BHKW, welches die Grenzwerte nicht einhalten kann, die beste Lösung wäre, da Sie damit mehr Geld erhalten, kann sich diese Betrachtungsweise sehr schnell ändern, wenn Sie mit Ihrer Biogasanlage kurz vor dem Laufzeitende stehen. Wenn Sie nämlich beispielsweise in die Ausschreibung müssen und Sie entfernen ein Blockheizkraftwerk, dann fehlt Ihnen diese Leistung künftig für den Flexibilitätszuschlag. Dies beläuft sich auf 40 € pro kW für 10 Jahre. Haben Sie z.B. ein 280 kW Aggregat entfernt, entfallen 112.000 € Flexprämie. Zudem müssen Sie beachten, dass während der Ausschreibung Ihre Biogasanlage doppelt überbaut sein muss.

Fazit:

Es muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden, damit die Anlage auch tatsächlich zukunftsfähig ist.  Es kann nicht pauschal dazu geraten werden, ein BHKW, das den Grenzwert nicht einhalten kann, zu behalten oder zu entfernen.  Die installierte Leistung, die Höhe des Formaldehydbonus, die Flexprämie und auch der Zeitpunkt der nächsten Ausschreibung müssen daher zwingend in die Entscheidung miteinfließen und durchdacht werden. 

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