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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

03.03.2022 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Güllekleinanlagen und offene Gärrestlager

Grundsätzlich müssen neue Biogasanlagen, also auch Güllekleinanlagen eine hydraulische Verweilzeit von 150 Tagen einhalten. Gerade bei Güllekleinanlagen, die dünnflüssige Gülle mit wenig Energiegehalt einsetzen, führt dies zur Notwendigkeit der Abdeckung sehr großer Behälter, was mit entsprechenden Kosten verbunden ist. Vor diesem Hintergrund könnte die im EEG verankerte Ausnahme von den 150 Tagen hydraulische Verweilzeit interessant werden:

Diese greift, wenn ausschließlich, also zu 100 % Gülle eingesetzt wird. In diesem Fall können letztlich die Gärrestlager offengelassen werden (nach EEG). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dann über die Gesamtlaufzeit auch keinerlei andere, dann unzulässige Stoffe in die Anlage eingebracht werden dürfen.

Vor allem ist darauf zu achten, dass hier der „richtige“ Güllebegriff zugrunde gelegt wird: Im EEG gilt der Güllebegriff der Hygieneverordnung, d. h., unter den Güllebegriff fallen ausschließlich Harn und Kot von Nutztieren einschließlich Einstreu. Futterreste hingegen, die beispielsweise dem Güllebegriff des Düngegesetzes unterfallen, sind im EEG nicht zugelassen!

Hinweis:

Mehr Informationen erhalten Sie u.a. in unserer kostenlosen Online-Kurzveranstaltung zum Thema "Güllekleinanlagen - Chancen des EEG 2021 und der aktuellen Fördermittel nutzen!" am 10.03.2022 von 12:00 - 13:00 Uhr; mehr!

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