Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

23.03.2022 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Interessante Terminmarktangebote für Biogasanlagenbetreiber?

Hier sind meist kurze Fristen zur Annahme gesetzt.

In den letzten Wochen haben einige Betreiber von Biogasanlagen interessante Angebote von manchem Direktvermarktungsunternehmen erhalten:

Meist geht es darum, einen bestimmten Teil der eigenen Leistung, der für ein oder mehrere Quartale fest zugesagt wird, zu einem deutlich höheren Preis als bisher zu vermarkten. Häufig sollen hier 25 Cent pro Kilowattstunde oder noch mehr garantiert werden. Viele Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur innerhalb kurzer Frist angenommen werden können.

Für die Betreiber von Biogasanlagen kann dies eine interessante Alternative zur normalen Direktvermarktung darstellen. Letztlich wird die Entwicklung auf dem Markt in den nächsten Monaten zeigen, ob eine solche Entscheidung lukrativ war oder nicht.

Aus rechtlicher Sicht sollten jedoch einige wichtige Punkte beachtet werden:

Letztlich wird der Teil der Leistung, der auf dem Terminmarkt verkauft wird, „garantiert“: Das heißt, wenn der Anlagenbetreiber die Leistung nicht erbringt, macht er sich mitunter schadenersatzpflichtig. Dies wäre nur dann anders, wenn es im Vertrag ausdrücklich anders vereinbart wäre. Leider kommt diese unbedingte Lieferverpflichtung in einigen Vertragsangeboten nicht so deutlich heraus, wie es eigentlich angebracht wäre. Vor diesem Hintergrund sollten Biogasbetreiber kritisch prüfen, welchen Leistungsanteil ihrer Anlage sie tatsächlich garantieren können.

Ein weiterer praktischer Problempunkt besteht darin, dass sich die Anlagen regelmäßig bereits in der Direktvermarktung befinden und letztlich „ihrem“ Direktvermarkter die Kilowattstunden zugesagt haben. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Ein solcher Terminmarktvertrag kann letztlich nur mit dem eigenen Direktvermarkter geschlossen werden oder aber mit dessen ausdrücklicher Zustimmung: Keinesfalls darf ein Betreiber die Kilowattstunden „doppelt“, also einmal an den Direktvermarkter und einmal über den Terminmarkt, verkaufen, auch hier würde er sich schadenersatzpflichtig machen. Wenn der eigene Direktvermarkter also kein entsprechendes Angebot abgibt und dem Verkauf der Leistung an Dritte nicht zustimmt, hat der Anlagenbetreiber also letztlich keine Möglichkeit, die vielleicht interessanten Angebote tatsächlich wahrzunehmen.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitender Partner

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Dr. Helmut Loibl

Rechtsanwalt

loibl@paluka.de
Dr. Helmut Loibl

Ihr Anwaltsteam

Marc Bruck

Marc Bruck

Susanne Lindenberger

Susanne Lindenberger

Carolina Gierisch

Carolina Gierisch

Gerrit Müller-Rüster

Gerrit Müller-Rüster

Markus Sawade

Markus Sawade

Carmen Merkl-Mohr

Carmen Merkl-Mohr

Florian Frenzel

Florian Frenzel

Helena Thom

Helena Thom

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen