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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

01.03.2012 | Von: Rechtsanwalt Klewar

Kreislaufwirtschaftsgesetz verkündet - Änderungen für Biogasanlagen zum 01.06.2012

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist am Mittwoch, den 29.02.2012, im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die neuen Regelungen werden grundsätzlich zum 01.06.2012 in Kraft treten.

Ab diesem Stichtag unterfällt Gülle, die zur Verwendung in einer Biogasanlage bestimmt ist, dem Anwendungsbereich des Abfallrechts. Die zuständige Behörde kann aber noch im Einzelfall entscheiden, ob Abfall vorliegt oder nicht. Auf eine generelle Ausnahme für Gülle in Biogasanlagen hatte sich die Europäische Kommission nicht eingelassen.

In vielen Fällen kann es aber sein, dass die Gärreste kein Abfall mehr sind, selbst wenn die Einsatzstoffe als Abfall anzusehen sein sollten. Die Abfalleigenschaft entfällt nämlich dann, wenn ein Abfallstoff verarbeitet wird und das Produkt dieser Verarbeitung üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird und ein Markt bzw. eine Nachfrage dafür vorliegt. Ausserdem müssen alle geltenen Vorschriften eingehalten werden und es dürfen insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt entstehen. Wenn die Gärreste einer Biogasanlage als Dünger ausgebracht werden, kann damit der Abfallbegriff wieder verlassen werden.

Gleichzeitig werden Biogasanlagen und Biogasaufbereitungsanlagen ab einer Kapazität von 1,2 Mio. Nm² jährlich immissionschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Nach der Gesetzesbegründung betrifft dies Biogasanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von etwa 750 kW. Betroffene Anlagenbetreiber von bestehenden Anlagen sind verpflichtet, den Betrieb der Anlage bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist zur Erstattung der Anzeige läuft noch bis Ende August diesen Jahres.

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