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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

08.02.2019 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Marktstammdatenregister – Viele müssen bis 28. Februar 2019 melden!

Das Marktstammdatenregister sollte es eigentlich seit Mitte 2017 geben, die gesetzliche Grundlage gilt zumindest seit diesem Zeitpunkt. Demnach hätten bereits bisher alle Meldungen über ein Webportal bei der Bundesnetzagentur dorthin erfolgen müssen. Dieses Webportal war allerdings jetzt sehr lange Zeit nicht verfügbar, nunmehr seit 31. Januar 2019 ist es jedoch nutzbar.

Damit kommt nunmehr eine umfassende Registrierungspflicht letztlich auf alle EEG-Anlagen zu. Allerdings haben die meisten Anlagenbetreiber viel Zeit hierfür: Nach der Übergangsbestimmung des § 25 MaStRV muss eine entsprechende Nachmeldung binnen 24 Monaten nach Start des Webportals vorgenommen werden, das heißt, die meisten Anlagenbetreiber haben bis 31.01.2021 Zeit, ihre Registrierung nachzuholen.

Was viele allerdings nicht wissen: Von dieser Übergangsvorschrift gibt es eine ganze Reihe gravierender Ausnahmen: Hierzu zählen insbesondere sämtliche seit 30.06.2017 neu in Betrieb genommenen Anlagen, aber auch alle seit 30. Juni 2017 in Betrieb genommene „Einheiten“ (vereinfacht dargestellt). Vereinfacht dargestellt gilt die lange Registrierungspflicht also nicht für alle Anlagen, die nach 31.07.2014 in Betrieb genommen wurden oder zu denen weitere Module, BHKW, Stromerzeugungseinheiten etc. hinzugebaut oder geändert wurden.

Für all diejenigen, die nicht von der langen Übergangsfrist profitieren können, dürfte eine sehr enge Meldungsfrist bis 28. Februar 2019 gelten.

Sanktion

Die Sanktion für denjenigen, der registrierungspflichtig ist, sich aber nicht rechtzeitig registriert, ist im EEG geregelt: Solange eine Anlage nicht im Register erfasst ist, obwohl sie erfasst sein müsste, erhält diese Anlage grundsätzlich NULL EEG-Vergütung. Soweit Anlagen bereits registriert sind, gilt diese Sanktion nur wenn und soweit es um die Nichtregistrierung einer Erhöhung der installierten Leistung geht.

Mit anderen Worten: Wer gar nicht im Marktstammdatenregister erfasst ist, obwohl er dort erfasst sein müsste, verliert dem Grundsatz nach seine komplette EEG-Vergütung. Vor diesem Hintergrund ist jedem Anlagenbetreiber nahezulegen, kritisch zu prüfen, ob er meldepflichtig ist und ggf. dieser Meldepflicht unverzüglich nachzukommen.

Wer muss melden?

Anlagenbetreiber müssen ihre EINHEITEN, ihre EEG-Anlagen und ihre KWK-Anlagen registrieren. Einheiten werden hierbei definiert als Gaserzeugungseinheit, Gasspeicher, Gasverbrauchseinheit, Stromerzeugungseinheit, Stromspeicher und Stromverbrauchseinheit. Würde man diese Aufzählung wörtlich nehmen, und würde sie ausnahmslos gelten, müsste letztlich jeder alle elektrischen Geräte in seinem Haushalt oder seiner Anlage melden, die einen Stecker hätten (Stromverbrauchseinheit). Vor diesem Hintergrund sind viele Ausnahmen enthalten: So sind Stromerzeugungseinheiten und Speicher nicht zu melden, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an einem Netz hängen; gleiches gilt für Gaserzeugungseinheiten. Stromverbrauchseinheiten müssen nur dann registriert werden, wenn sie an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind. Gasverbrauchseinrichtungen wiederum sind nur meldepflichtig, wenn sie an einem Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Damit dürfte insbesondere für EEG-Anlagen eine Meldepflicht bestehen für jede einzelne Stromerzeugungseinheit, jeden einzelnen Stromspeicher, im Fall von Biomethananlagen ebenfalls die Gaserzeugungseinheit und jede zugehörige Stromerzeugungseinheit.

Das bedeutet beispielsweise für Biogasanlagen: Es muss jedes einzelne BHKW bzw. jede einzelne Stromerzeugungseinheit gesondert gemeldet werden, zudem muss die EEG-Anlage insgesamt registriert werden. Wird die Meldung einer Stromerzeugungseinheit vergessen, droht die oben dargestellte Sanktion. Zu beachten ist hierbei, dass auch Redundanz-Aggregate gemeldet werden müssen.

Weiter müssen sogenannte „Projekte“ registriert werden, sofern hierfür eine Genehmigung nach BImSchG oder sonstigem Bundesrecht nötig ist. Die Verordnung stellt klar, dass die Registrierung zusammen mit der erteilten Zulassung zu erfolgen hat. Mit anderen Worten: Letztlich ist – wie auch schon bisher zum Anlagenregister – grundsätzlich jede Genehmigung zu registrieren, sofern diese nach Bundesrecht erteilt wird.

Besonderheiten bestehen weiterhin im Biogasbereich, hier ist zusätzlich der erstmalige Einstieg in die Flexprämie oder das erstmalige ausschließliche Nutzen von Biomethan gesondert registrierungspflichtig.

Im Hinblick auf die Komplexität des gesamten Themas können die hier erfolgten Ausführungen keinesfalls abschließend sein. Jeder Anlagenbetreiber möge sich intensiv damit auseinandersetzen, welche Meldepflichten im Einzelfall bestehen.

Bis wann muss gemeldet werden?

Die Registrierung hat grundsätzlich immer innerhalb eines Monats nach Eintreten des jeweiligen Ereignisses zu erfolgen. So ist beispielsweise eine Genehmigung binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu registrieren, sodann hat eine Meldung bei Inbetriebnahme der betreffenden Einheit ebenso wie der EEG-Anlage zu erfolgen.

Was ist mit Änderungen?

Diese sind ebenfalls binnen eine Monats zu registrieren, insbesondere Genehmigungen mit Leistungsänderungen müssen zwingend registriert werden.

Wie ist zu melden?

Es ist zwingend über das Webportal des Marktstammdatenregisters bei der Bundesnetzagentur zu registrieren. Hier muss man sich zunächst als Marktakteur registrieren und sodann letztlich jede Einheit ebenso wie jede EEG-Anlage gesondert zu erfassen. Der Teufel steckt hier wie immer im Detail. Positiv am Webportal ist, dass man, kurz vor Abschluss der Registrierung, nicht den Button „Registrierung abschließen“ drücken muss, sondern stattdessen auf „zurück“ gehen kann. Die bisherigen Angaben werden sodann gespeichert und können nochmals im Einzelnen kontrolliert werden. Bei Unsicherheiten bietet es sich an, hier fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen, im Hinblick auf die oben dargestellten Sanktionen erscheint dies in kritischen Fällen sogar als dringend geboten.

Kritische Punkte

Bereits jetzt sind einige kritische Punkte bzw. klassische Fehler erkennbar: Neu ist, dass tatsächlich jede einzelne Einheit registriert werden muss, und das „neben“ der eigentlichen EEG- oder KWKG-Anlage. Zu beginnen ist also immer mit der Registrierung einer Einheit, im Laufe dieser Registrierung kann dann über die Webmaske ggf. eine EEG-Anlage gemeldet werden; später registrierte Einheiten können einer solchen EEG-Anlage dann zugeordnet werden.

Sehr kritisch ist die Frage, welche Einheiten zu melden sind. Insbesondere im PV-Bereich sind in den vergangenen Jahren sehr viele Stromspeicher verbaut worden. Hierfür bestand bereits bisher eine Registrierungspflicht, die teilweise nicht wahrgenommen wurde. Es ist zwingend erforderlich, dass jeder Stromspeicher extra und gesondert von der zugehörigen EEG-Anlage registriert wird.

Bei PV-Anlagen muss im Hinblick auf die Einheiten nicht jedes Modul gesondert erfasst werden, glücklicherweise schreibt hier die Verordnung selbst fest, dass Einheiten von Solaranlagen, die vom selben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, summarisch als eine Einheit zu registrieren sind. Für den zugehörigen Stromspeicher gilt dies indes nicht.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass künftig auch Redundanzanlagen gemeldet werden müssen: Wenn also beispielsweise ein Biogasanlage über zwei BHKW verfügt, wovon ein BHKW nur anläuft, wenn das andere ausgeschaltet ist, bestand bisher keine Meldepflicht für das zweite BHKW. Dies hat sich nunmehr geändert, es muss auch das redundante BHKW gemeldet werden; bei der Leistung der Gesamtanlage indes muss die Leistung des Redundanz-BHKW bei der Meldung unberücksichtigt bleiben.

Besonders kritisch sind die Fälle, bei denen festgestellt wird, dass Einheiten, die jetzt zu registrieren sind, entweder gar nicht von einer Genehmigung umfasst sind oder aber die entsprechende Leistung erheblich von der genehmigten Leistung abweicht. Gerade in solchen Fällen ist dringend juristischer Beistand zu empfehlen, um die Problematik insgesamt ordnungsgemäß lösen zu können.

Fazit

Als Gesamtfazit ist festzuhalten, dass über kurz oder lang alle Anlagenbetreiber ihre EEG- und KWKG-Anlagen sowie sämtliche zugehörigen „Einheiten“ in das Marktstammdatenregister melden müssen. Die meisten haben hierfür noch erheblich Zeit (bis 31. Januar 2021). Viele Anlagenbetreiber, insbesondere alle, die seit 30.06.2017 Anlagen neu gebaut oder Leistung hinzugebaut haben (Flexibilisierung von Biogasanlagen!) müssen jetzt zwingend bis 28. Februar 2019 ihre Registrierung vornehmen, um nicht Gefahr zu laufen, ihre gesamte EEG-Vergütung zu verlieren. Für viele ist somit dringender Handlungsbedarf gegeben.

 

 

 

   

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