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28.05.2018 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Meldepflicht für Eigenstromnutzung/Drittversorgung zum 31.05.2018

Wie bereits in unseren Newslettern vom Januar und Februar 2018 mitgeteilt, mussten all diejenigen, die ausschließlich Eigenstrom nutzen und ansonsten den Strom (unter Ausnutzung von EEG- oder KWKG-Vergütung) in das öffentliche Netz einspeisen, ihre Eigenstrommeldung bis zum 28.02.2018 abgeben.

Wer allerdings neben seiner Eigenstromnutzung auch oder nur produzierten Strom an Dritte geliefert hat, muss nunmehr seiner Meldepflicht bis zum 31.05.2018 nachkommen.

1. Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind all diejenigen, die Strom produzieren und diesen zumindest teilweise an fremde Dritte geliefert haben.

Als fremder Dritter gilt hier jeder, der nicht absolut personenidentisch ist mit dem Erzeuger des Stromes. Ein Beispiel: Herr A produziert in einem BHKW oder einer PV-Anlage Strom und nutzt diesen teilweise in seiner A-GmbH, bei der er alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist. Juristisch gesehen besteht insoweit gleichwohl keine Personenidentität, da eine GmbH eine andere Rechtspersönlichkeit darstellt als Herr A persönlich. Die Stromlieferung erfolgt hier also zugunsten fremder Dritter. Gleiches gilt regelmäßig bei landwirtschaftlichen Betrieben: Wenn die in der GmbH & Co. KG produzierte Kilowattstunde im landwirtschaftlichen Wohnhaus, das dem alleinigen Gesellschafter A gehört, verbraucht wird, oder in der A + F GbR in der Landwirtschaft, stellt beides keine Eigenversorgung dar, sondern die Versorgung fremder Dritter. In diesen Fällen besteht die Meldepflicht zum 31.05.2018.

2. Für welchen Zeitraum ist zu melden?

Die Meldepflicht trifft grundsätzlich das jeweils vorausgegangene Kalenderjahr: Wer also im Jahr 2017 (auch) Strom an fremde Dritte geliefert hat, muss nunmehr seiner Meldepflicht nachkommen.

3. Was ist zu melden?

Zu melden sind zum einen die an den jeweiligen fremden Dritten gelieferten Kilowattstunden aus dem Jahr 2017.

Zu melden sind aber auch die Eigenstromverbräuche, die im Jahr 2017 angefallen sind:

Grundsätzlich muss Eigenstrombezug zwar bis 28.02. des Folgejahres gemeldet werden. Wenn allerdings – neben der Eigenstromversorgung – auch an fremde Dritte geliefert wird, besteht die Meldepflicht bis 31.05. des Folgejahres. Damit sind also auch die Kilowattstunden, die im Jahr 2017 selbst verbraucht wurden, zu melden.

Sofern keine geeichten Zähler vorliegen, sollte eine möglichst realistische Schätzung vorgenommen werden.

4. An wen ist zu melden?

An den Übertragungsnetzbetreiber, also den sogenannten vorgelagerten Netzbetreiber. Je nach Netzgebiet sind dies entweder TenneT TSO, 50 Hertz Transmission, Amprion oder TransnetBW.

Die früher erforderliche Meldung an die Bundesnetzagentur ist zwischenzeitlich entfallen, dies ist nur noch dann nötig, wenn die Bundesnetzagentur ausdrücklich hierzu auffordert.

5. Wie ist zu melden?

Grundsätzlich ist über die im Internet zur Verfügung gestellten Meldeprotale zu melden. Diese finden sie hier:

•             TenneT: EEG / KWKG Meldeportal  bzw. „Anmeldeformular EEG/KWKG-Portal für EVU“

•             TransnetBW

•             Amprion

•             50Hertz Transmission

 

Alternativ gibt es ein bundesweit einheitliches Verfahren, das sie hier finden.

6. Rechtsfolge der Meldung

Sofern eine ordnungsgemäße Meldung erfolgt ist, und Strom an fremde Dritte abgegeben wurde, ist für diesen Strom die entsprechende EEG-Umlage zu zahlen. Für das Kalenderjahr 2017 waren dies 6,88 ct/kWh. Der entsprechende Betrag für die Drittbelieferung ist nach erfolgter Meldung bereitzustellen.

Soweit auch Eigenstromnutzung zu melden ist, hängt die Rechtsfolge davon ab, ob dieser Eigenstrom entweder komplett umlagebefreit ist (bei den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen wie z.B. Kraftwerkseigenverbrauch oder einer kleinen Anlage unter 10 kW installierter Leistung und 10 MWh Eigenverbrauch), ob die Anlage aus Bestandsschutzgründen (unveränderte Anlage mit Eigenstromnutzung von vor 01.08.2014) komplett befreit ist oder ob die Anlage 40 % EEG-Umlage zu zahlen hat. Je nachdem, ist ein entsprechender Betrag an EEG-Umlage bereitzustellen.

7. Rechtsfolge bei Nichtmeldung

Wer die Drittstrommengen nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, er riskiert also damit ein Bußgeld. Zudem sind ausstehende Beträge entsprechend zu verzinsen.

Deutlich dramatischer ist die Nichtmeldung für diejenigen, welche umlagebefreit oder mit Vergünstigung Eigenstrom nutzen: Wer nicht fristgerecht meldet, zahlt bis zu 100 % EEG-Umlage(!), also auch diejenigen, die eigentlich nur 40 % Umlage oder überhaupt keine EEG-Umlage zahlen müssten, haben im Falle der nicht fristgerechten Abgabe der entsprechenden Meldeerklärung 100 % EEG-Umlage anzuführen (bis zu 6,88 ct/kWh für den im Jahr 2017 verbrauchten Eigenstrom). Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, der Meldepflicht fristgerecht nachzukommen. 

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