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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

06.10.2020 | Von: Rechtsanwalt Markus Sawade

Neuer EEG-Entwurf - flexiblere Regeln

Zukünftig wird es flexiblere Regeln bei den Zuschlägen in den Ausschreibungen geben.

Für Projektierer von Windenergieanlagen verbessert sich die Situation mit dem neuen EEG-Entwurf in einigen Punkten. Wir stellen Ihnen an dieser Stelle die flexibleren Regeln bei den Zuschlägen in den Ausschreibungen vor, die es vom Referentenentwurf in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung geschafft haben.

Die Genehmigungssituation für Windenergieanlagen ist noch immer angespannt. Vor allem die Widersprüche und Klagen von Nachbarn und Umweltverbänden verzögern Projekte zum Teil erheblich. Bisher konnten Projektierer bei bezuschlagten Projekten nur begrenzt auf Verzögerungen reagieren.

Die Projektierer können nach dem aktuellen Gesetzesentwurf mehrmals die Umsetzungsfrist für bezuschlagte Vorhaben durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) verlängern lassen, nachdem bisher die Umsetzungsfrist nur einmalig verlängert werden konnte. Bei jedem Antrag darf die BNetzA maximal um 18 Monate verlängern. Bei langwierigen Auseinandersetzungen um den Bestand der Genehmigung kann der Projektierer in regelmäßigen Abständen die Gesamtsituation neu bewerten und z.B. auch entscheiden, den Zuschlag wegen geänderter Rahmenbedingungen nicht zu verlängern.

Außerdem schafft die Regierung in ihrem aktuellen EEG- Entwurf einen weiteren Grund, der den Projektierer zu einer Verlängerung der Umsetzungsfrist berechtigt. Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen eröffnet ist, kann die Verlängerung beantragt werden. Die BNetzA darf den Zuschlag bis zum Ablauf der Genehmigung, maximal um 18 Monate, verlängern. Es wäre voraussichtlich auch bei diesem Verlängerungsgrund möglich, mehrmals die Frist zu verlängern. Allerdings müsste dann auch die Gültigkeit der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde verlängert werden.

Im vorliegenden Entwurf des EEG 2021 wirken sich die verlängerten Umsetzungsfristen auch auf die Pönalen aus. Deren Fälligkeit wird mit den verlängerten Frist entsprechend verknüpft, so dass sich die neue Möglichkeiten insoweit nicht zu Lasten der Projektierer auswirken.

Die höhere Flexibilität bei den Verlängerungen der Umsetzungsfrist ändert allerdings nichts an einem nicht zu unterschätzenden Nachteil der Vergütungsregelungen: Nach wie vor beginnt der zwanzigjährige Vergütungszeitraum spätestens 30 Monate nach Bekanntgabe des Zuschlags für das jeweilige Projekt – die von der BNetzA gewährten Verlängerungen spielen keine Rolle.

Wie immer bei Änderungen im EEG ist ein Blick in die Übergangsvorschriften äußerst wichtig:
 

Für Windenergieprojekte, die vor dem 31.12.2020 einen Zuschlag erhalten haben, gilt nur die neue Möglichkeit, die Umsetzungsfrist wegen Insolvenz des Herstellers zu verlängern. Alle anderen Regelungen, mit denen die Flexibilität der Projektierer verbessert wird, greifen erst ab einer Zuschlagserteilung ab dem 01.01.2021.

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