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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

25.08.2014 | Von: RA Marc Bruck

Registrierungspflicht bei neuen Genehmigungen

Vielfach taucht nun die Frage auf, ob ein Anlagenbetreiber seine Biogasanlage, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurde, sich gemäß der AnlRegV (Anlagenregisterverordnung) registrieren lassen muss, wenn ihm nach dem 31.07.2014 eine neue BImSchG-Genehmigung oder Änderungsgenehmigung erteilt wird.

Der Wortlaut der AnlRegV ist in diesem Punkt mehrdeutig. Nach der Gesetzessystematik und den Aussagen der Bundesnetzagentur ist eine erstmalige Registrierung nach der AnlRegV von Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden sind, nicht aus dem Grund erforderlich, dass sie nach dem 31.07.2014 eine (Änderungs-) Genehmigung nach Bundesrecht erhalten haben oder werden.

Sollte allerdings im Rahmen der Genehmigung eine Veränderung der Leistung der Anlage nach dem 31.07.2014 erfolgen, löst dies die Registrierungspflicht für Bestandsanlagen aufgrund der veränderten installierten Leistung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AnlRegV aus.

Aufgrund der scharfen Sanktionen des EEG 2014 sollte eine etwaige Registrierungspflicht auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.

Regensburg, 25.08.2014

Marc Bruck
Rechtsanwalt
Referat Erneuerbare Energien (EEG)

 

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