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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

18.02.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Stellungnahme des Bundesrates zur EEG-Novelle: Die wichtigsten Inhalte für Biomasseanlagen

Die Stellungnahme des Bundesrates enthält eine Vielzahl von Anregungen und Korrekturen zu dem Gesetzentwurf zur Neufassung des EEG, den die Bundesregierung am 05.12.2007 beschlossen hatte. Der Bundesrat hat insbesondere zwei Probleme in seiner Stellungnahme angesprochen, die im heutigen EEG und im EEG-Entwurf für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt haben bzw. immer noch sorgen.

Zum einen schlägt der Bundesrat vor, die Regelung des § 19 Abs. 1 EEG-Entwurf nicht auf bestehende Anlagen anzuwenden. Dieser Paragraph enthält den Anlagenbegriff, der im Entwurf im Hinblick vor allem auf sogenannte "Biogasparks" restriktiver gefasst wurde, zukünftig sollen solche Parks als eine einzige Anlage abgerechnet werden müssen und dadurch eine insgesamt abgesenkte Vergütung erhalten. Der Bundesrat schlägt vor, Bestandsanlagen hiervon auszunehmen, um die bereits getätigten Investitionen in Anlagen, deren rechtliche Einordnung sich ändern würde, nicht nachträglich zu entwerten. Aus unserer Sicht ein absolut notwendiger und unterstützenswerter Schritt. Eine so drastische Änderung der Vergütung, wie sie die Änderung des Anlagenbegriffs für bestehende Anlagen hätte, wäre für die Branche eine Katastrophe, da das Vertrauen möglicher Betreiber in die Sicherheit der Einspeidevergütung erschüttert wäre. Es bestehen unsererseits zudem Zweifel, ob das Gesetz unverändert verfassungsgemäß sein kann.

Begrüssenswert wäre auch eine Klarstellung, die sich in der Begründung des Gesetzesentwurfs schon angedeutet hatte: Der Bundesrat will Betriebshilfsstoffe ausdrücklich auf die Positivliste in der Anlage 2 des EEG-Entwurfs aufnehmen.

Insgesamt stellen die Länder der Bundesregierung speziell für den Bereich Biogas ein schlechtes Zeugnis aus: Der Entwurf sei intransparent und schwer durchschaubar. Eine Einschätzung, die sich anhand der vielen Anfragen, die an unsere Kanzlei gerichtet werden, leider bestätigen lässt. Eine klarere und verständlichere Gliederung der Regelungen wäre daher sehr angebracht.

Der Bundesrat hat es aber nicht dabei belassen, die bestehenden Regelungen zu kritisieren, sondern hat einige sehr interessante Vorschläge eingebracht: So soll es eine besondere Vergütungsregelung für "virtuelle Kraftwerke" geben, die sich dann anteilig aus den Vergütungssätzen der darin zusammengefassten Anlagen zusammensetzt und um einen Systemdienstleistungsbonus ergänzt wird. Das bereits bestehende Kombikraftwerk der Firmen Solarworld, Enercon und Schmack Biogas könnte hier angemessen honoriert werden.

Möglich sein soll es nach dem Willen des Bundesrates zudem, bei dem Betrieb von BHKWs mit durch das Erdgasnetz geleitetem Bioerdgas eine Mischfeuerung mit konventionell gewonnenem Erdgas vorzunehmen.

Für Biogasbetreiber als sehr interessante Möglichkeit könnte sich ein weiterer Vorschlag erweisen. Die Vergütung soll nämlich abhängig von der Tageszeit werden. Während 16 (Tag-)Stunden soll es einen Bonus von 2,0 ct/kWh auf die Lieferung geben, während der verbleibenden 8 (Nacht-)Stunden einen Malus von 4,0 ct/kWh. Auf diese Weise könnte die Biogasbranche dazu beitragen, bedarfsgerecht Grundlast zu erzeugen.

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