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30.09.2010 | Von: RA Dr. Helmut Loibl
Vergütung für Solaranlagen - vor dem 25. März 2010 "beschlossene" Bebauungspläne
Für die Vergütung von Strom aus Solaranlagen wird nach der Gesetzesänderung zum neuen EEG 2009 mehrere Male Bezug darauf genommen, dass sich Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden müssen, der vor dem 25. März 2010 "beschlossen" wurde. Als Beispiel ist hier insbesondere § 32 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EEG 2009, der sich auf die Vergütungsfähigkeit von Solaranlagen auf Grünflächen, die vor dem 01.01.2011 in Betrieb genommen werden, anzuführen.
Die Clearingstelle EEG hat diesbezüglich nun mit ihrem Hinweis 2010/8 vom 27.09.2010 festgestellt, dass ein Bebauungsplan dann als vor dem 25. März 2010 "beschlossen" anzusehen ist, wenn er von der Gemeinde bis einschließlich 24. März 2010 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen wurde. Ob der Beschluss der Gemeinde auch wirksam sein muss, hält die Clearingstelle in Ihrem Hinweis nicht für erforderlich. Mit anderen Worten: Auch ein unwirksamer Beschluss kann nach der Einschätzung der Clearingstelle die positiven Auswirkungen auf die Vergütung herbeiführen.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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