Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

19.10.2008 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Verkündung des EEG 2009 verzögert sich noch

Am Rande des 3. Fachgesprächs der Clearingstelle EEG zum Thema "Netzanschluss und Netzausbau" konnten die Teilnehmer eine etwas unerwartete Information mitnehmen: Die Prüfung des EEG 2009 im Bundespräsidialamt hat gerade erst begonnen. Es könnte also noch etwas dauern, bis das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt wird und mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt der letzte formale Schritt zum Inkrafttreten bewältigt wird.

Der Gesetzesentwurf war bereits am 06.06.2008 im Bundestag verabschiedet worden, der Bundesrat hatte am 04.07.2008 seine Zustimmung beschlossen. Es wäre also zu erwarten gewesen, dass die Verkündung bereits unmittelbar bevorsteht. Der Grund für die Verzögerung ist mir nicht bekannt, ich vermute, dass die Kapazitäten im Bundespräsidialamt mit dem Vertrag von Lissabon ausgelastet waren und daher andere Gesetze vorerst hintangestellt wurden.

Der Bundespräsident wird bei der Entscheidung, ob er das Gesetz ausfertigt, keine eigenen Zweckmässigkeitserwägungen anstellen können. Gemäß Art. 82 Abs. 1 des Grundgesetzes beschränkt sich die Mitwirkung des Bundespräsidenten an der Gesetzgebung des Bundes auf die Gegenzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes. Die Prüfung des Gesetzes kann sich daher nur auf die Verfassungsmäßigkeit beziehen. Der Schwerpunkt liegt im Bereich der formellen Verfassungsmäßigkeit, also dem ordnungsgemäßen Gang des Gesetzgebungsverfahrens. Ob der Bundespräsident darüberhinaus auch noch die materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes berücksichtigen kann oder sogar muss, ist umstritten. Die überwiegende Auffassung sieht eine Ablehnungskompetenz aber für Fälle, in denen ein Verfassungsverstoß offensichtlich ist. In der Praxis hat nur einmal ein Bundespräsident ein Gesetz mit der Begründung nicht unterzeichnet, dass ein Grundrecht verletzt wird, nämlich 1960 Heinrich Lübke das "Gesetz über den Betriebs- und Belegschaftshandel".

Dass das EEG 2009 nun zu dem zweiten Fall wird, in dem der Bundespräsident diesen Weg geht, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Das EEG 2009 enthält weitgehende Änderungen beim Anlagenbegriff, die im Ergebnis dazu führen können, dass die Vergütung von bestehenden Anlagen erheblich abgesenkt wird. Dieses unerfreuliche Ergebnis kommt dadurch zustande, dass der § 19 Abs. 1 EEG 2009 auch für bereits bestehende Anlagen den § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 und den § 11 Abs. 6 EEG 2004 ersetzen soll, eine Übergangsregelung ist in § 66 EEG 2009 nicht vorgesehen. Dadurch können zwei oder mehrere Anlagen, die bislang getrennt abgerechnet werden, künftig zusammengerechnet werden. Die Degression der Vergütung bei Strom aus Biomasse und Photovoltaik führt dann dazu, dass die Vergütung insgesamt abgesenkt wird und in Extremfällen sogar vollständig entfallen kann. Den Antrag des Bundesrates und der FDP-Fraktion, für bestehende Anlagen eine Ausnahme in § 66 EEG 2009 aufzunehmen, hat die Regierungsmehrheit abgelehnt.

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitender Partner

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Dr. Helmut Loibl

Rechtsanwalt

loibl@paluka.de
Dr. Helmut Loibl

Ihr Anwaltsteam

Marc Bruck

Marc Bruck

Susanne Lindenberger

Susanne Lindenberger

Carolina Gierisch

Carolina Gierisch

Gerrit Müller-Rüster

Gerrit Müller-Rüster

Markus Sawade

Markus Sawade

Carmen Merkl-Mohr

Carmen Merkl-Mohr

Florian Frenzel

Florian Frenzel

Helena Thom

Helena Thom

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen