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19.01.2008 | Von: RA Dr. Helmut Loibl
VGH München: Landschaftsschutzgebiet spricht nicht gegen Windkraftanlage
Der VGH München hat in einer aktuellen Entscheidung von 11.01.2008 (Az 25 B 04.506) erklärt, dass die Lage eines Windkraftanlagenstandortes in einem Landschaftsschutzgebiet nicht zwingend dazu führt, dass die Anlage nicht genehmigt werden kann. Nach der konkreten Landschaftsschutzgebietsverordnung kam es auf die Frage der Verunstaltung des Landschaftsbildes an: Der Standort war durch einen Funkmast vorbelastet, den die in unmittelbarer Nähe geplante Windkraftanlage um 60 m überragen sollte. Die Richter urteilten nach einem Augenschein, dass dieses Vorhaben weder dem Landschaftsbild grob unangemessen wäre, noch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belästigend empfunden werden könne: Selbst bei der Berücksichtigung des ständigen Drehens des Rotors und des Umstands, dass der Funkmast um 60 m überragt würde, vermochten die Richter keine entscheidende Verschlechterung der bestehenden Situation durch die Windkraftanlage zu erkennen.
Diese Entscheidung dürfte als richtungsweisend anzusehen sein, da die bayerischen Genehmigungsbehörden sowie die bayerischen Instanzgerichte bislang Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten weitgehend für generell ausgeschlossen hielten.
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Dr. Helmut LoiblRechtsanwalt
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