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30.11.2009 | Von: Rechtsanwältin Margarete Spiecker

VOB 2009 bekannt gegeben

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2009 (VOB 2009 – VOB-Teile A und B) ist in der Ausgabe Nr. 155 des Bundesanzeigers vom 15.10.2009 veröffentlicht worden und damit bekannt gegeben. 

Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20.03.2006 ersetzen und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 04.09.2006 ersetzen.

Die VOB Teil A Ausgabe 2009 zielt darauf, das Vergaberecht zu vereinfachen, den Regelungsumfang zu reduzieren und die Transparenz bei Vergaben zu erhöhen. Zu den wesentlichen Inhalten zählen die Ausnahmetatbestände für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben. Ferner wurden Regelungen aufgenommen, nach denen fehlende Erklärungen und Nachweise nachgereicht werden können. Die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zu verlangen, wurde eingeschränkt. Die Neufassung wurde erheblich gekürzt. Sie ist weiterhin in Abschnitte gegliedert. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 sind allerdings aufgrund der neuen Sektorenverordnung entfallen.

Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 1 der VOB Teil A Ausgabe 2009 gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A 2009 ergibt sich insofern aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen. Bei öffentlichen Aufträgen ist daher noch die Anpassung dieser Rechtsvorschriften zu beachten.

Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A Ausgabe 2009 bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte hängt noch von einer entsprechenden Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) ab. Die Änderung der Verordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet. Da die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, ist mit einem Inkrafttreten der Regelung erst im Frühjahr 2010 zu rechnen.

Die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens empfohlen (§ 310 BGB), wie in einer eingefügten Fußnote klargestellt wird. Die Anwendung gegenüber Verbrauchern wird daher nicht empfohlen. Bei verspäteter Zahlung wird deshalb nur noch auf den höheren Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB verwiesen (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4 VOB Teil B Ausgabe 2009).

Die VOB Teil B Ausgabe 2009 findet bei privaten Aufträgen nur Anwendung, wenn sie in den jeweiligen Bauvertrag wirksam einbezogen wurde, insbesondere durch ausdrückliche Erwähnung im schriftlichen Bauvertrag und Beifügung einer Textfassung. Dies ist jetzt jederzeit möglich. Es muss insofern also nicht abgewartet werden,  bis die Vergabeverordnung in Kraft ist und die VOB 2009 insgesamt zur Anwendung kommt. Es steht den Vertragsparteien aber auch offen, weiterhin die VOB Teil B 2006 zu vereinbaren. Bei alten VOB - Bauverträgen muss jeweils ermittelt werden, welche Fassung der VOB Teil B Vertragsbestandteil geworden ist.

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