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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

28.03.2022 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Vorsicht bei der „Nachflexibilisierung“ von Biogasanlagen!

Die Politik hat es der Biogasbranche als großen Erfolg verkauft, dass der Flexdeckel bei der Flexibilisierung von Biogasanlagen mit dem EEG 2021 weggefallen ist. Leider ist nicht alles Gold, was glänzt:

Zwar stimmt es, dass das EEG 2021 den Flexdeckel gestrichen hat. Das bedeutet, dass Biogasanlagen, die vor 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden und bislang noch nicht flexibilisiert waren und keine Flexprämie in Anspruch genommen haben, nunmehr uneingeschränkt flexibilisieren und später sogar noch nachflexibilisieren können.

Allerdings ist es leider so, dass alle Biogasanlagen, die bereits vor 01.01.2021 eine Flexprämie geltend gemacht haben, nicht unter diese Neuregelung fallen: Für sie gilt, da sie ja bereits flexibilisiert haben, die Regelung des EEG 2017 weiter und dort steht nach wie vor der Flexdeckel, der bereits voll ist!

Das bedeutet: Wer bereits vor 01.01.2021 flexibilisiert hat, darf jetzt nicht mehr nachflexibilisieren. Die Folgen, wenn gleichwohl nachflexibilisiert wird, sind unklar: Mitunter könnte es jedoch sein, dass die bisherige Flexprämie sogar wegfällt (da die installierte Leistung höher ist, hierfür allerdings kein Flexgutachten vorliegt, das mit der Gesetzeslage übereinstimmen würde).

Unklar ist, ob es sich hierbei um ein Versehen des Gesetzgebers handelt oder um eine bewusste Entscheidung: In jedem Fall wäre es an der Zeit, diesen „Fehler“ auszuräumen. Leider ist im aktuellen Entwurf der EEG-Osternovelle für dieses Problem noch keine Lösung enthalten. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier endlich handelt.

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