Kontaktieren Sie uns!

Blog

Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

23.08.2018 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Welches Gärrestlager einer Biogasanlage muss eigentlich abgedeckt sein?

Diese Vorgaben stellt das EEG, also das Erneuerbare-Energien-Gesetz an die Abdeckpflicht von Gärrestlagern.

Diese Vorgaben stellt das EEG, also das Erneuerbare-Energien-Gesetz an die Abdeckpflicht von Gärrestlagern.

Mit dieser Frage hat sich wohl jeder Biogasbetreiber schon befasst: dürfen seine offenen Gärrestlager auch aus rechtlicher Sicht offen sein? Oder muss ein jetzt neugebautes Gärrestlager abgedeckt und an die Gaserfassung angeschlossen werden? 

 

 

Diese Fragen sind im Einzelfall nicht immer einfach zu beantworten, da es auf den jeweils konkreten Fall ankommt:

Wir möchten Ihnen darstellen, welche Vorgaben das EEG, also das Erneuerbare-Energien-Gesetz an die Abdeckpflicht von Gärrestlagern stellt.

Es geht also nicht um solche Lager, die weitab von der Biogasanlage errichtet werden. Ebenso wenig geht es um die Frage, ob nach Genehmigungsrecht, also letztlich von der Genehmigungsbehörde eine Abdeckung gefordert werden kann. Dieser Beitrag beschäftigt sich allein mit der Frage, ob eine Abdeckpflicht nach EEG besteht.

Inbetriebnahmejahr und geltendes EEG

Dies hängt im Einzelfall davon ab, in welchem Jahr die Biogasanlage in Betrieb genommen wurde bzw. welches EEG zum damaligen Zeitpunkt gegolten hat.

EEG 2000 bzw. EEG 2004

Ist die Anlage während des EEG 2000 oder des EEG 2004 in Betrieb genommen worden, also vor 1.1.2009, besteht nach dem EEG aktuell keine Abdeckpflicht für Gärrestlager. Sofern die Genehmigungsbehörde hier keine anderen Anforderungen stellt, kann eine solche Anlage also auch heute noch ein offenes Gärrestlager errichten, etwa um die nach Düngeverordnung erforderliche Lagerkapazität nachzuweisen.

EEG 2017

Für Biogasanlagen, die nach dem 1.1.2012 errichtet wurden, gilt die heutige Regelung des § 9 Abs. 5 EEG 2017: demnach müssen alle Gärrestlager, die nach 31.12.2011 errichtet wurden, sicherstellen, dass die hydraulische Verweilzeit in dem gesamten gasdichten und an eine Gaserfassung angeschlossenen System der Biogasanlage mindestens 150 Tage beträgt. Sind diese 150 Tage eingehalten, kann ein weiteres Gärrestlager nach den Vorgaben des EEG auch am Standort der Biogasanlage offen ausgestaltet werden. Sind hingegen die 150 Tage hydraulische Verweilzeit noch nicht erreicht, muss ein weiteres Gärrestlager in jedem Fall gasdicht ausgestaltet werden und an die Gasverwertung angeschlossen sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn ausschließlich Gülle eingesetzt wird, also 100 % Gülle ohne weitere Einsatzstoffe. Zudem gilt eine Ausnahme für sogenannte Bioabfallanlagen, die mindestens 90 Masseprozent aus Grüngut, Biotonne oder Marktabfällen einsetzen.

 

EEG 2009

Besonders kritisch und schwierig einzuordnen sind Anlagen, die während des EEG 2009 in Betrieb genommen wurden, als im Zeitraum von 1.1.2009 bis 31.12.2011: Hier besteht dem Grunde nach eigentlich keine wirkliche Abdeckpflicht für Gärrestlager, allerdings hängt die Gewährung des NawaRo-Bonus, des Güllebonus und des Landschaftspflegebonus davon ab, dass bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sämtliche Gärrestlager gasdicht abgedeckt und an die Gaserfassung angeschlossen sein müssen. Aus finanzieller Sicht besteht also letztlich doch eine umfassende Abdeckpflicht, aber eben nur für Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen.

Wer also beispielsweise 2010 eine Biogasanlage errichtet hat, die nach wie vor dem Baurecht unterfällt, kann sämtliche Gärrestlager offen ausgestaltet haben. Umgekehrt muss jede immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die zwischen 2009 und 2011 errichtet wurde, jedes Gärrestlager abdecken, als auch solche, die weit über die 150 Tage hydraulische Verweilzeit hinausgehen. Entscheidend ist hier also die Frage, ob diese Anlagen über eine Baugenehmigung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfügen.

Vorsicht bei Ausnahmefällen

Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme: Mitte 2012 wurde ein neuer immissionsschutzrechtliche Genehmigungstatbestand eingeführt für die Anlagen, die mehr als 1,2 Millionen Normkubikmeter Rohgas produzieren. Insoweit hat die Clearingstelle EEG entschieden, dass dieser Tatbestand nicht ausreichend ist, um eine Abdeckpflicht für Gärrestlager herbeizuführen. Sofern eine ursprünglich baurechtlich genehmigte Anlage allerdings aus einem anderen Grund immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wird, etwa weil die Motorleistung auf über 1 MW Feuerungswärmeleistung erhöht wird oder die Gärrestlager Kapazität über 6500 m³ ansteigt, müssen zwingend alle Gärrestlager an der Anlage gasdicht ausgestaltet sein.

Satelliten-BHKW

Ein besonderer Fallstrick besteht in der Praxis bei Biogasanlagen nach dem EEG 2000 oder EEG 2004, aus denen ein Satelliten-BHKW nach EEG 2009 gespeist wird: die alten Biogasanlagen von vor 2008 haben regelmäßig offene Gärrestlager, was - wie oben ausgeführt wurde - grundsätzlich unschädlich ist. Solange der unter das EEG 2009 fallende Satellit einer Baugenehmigung unterliegt, sind die offenen Gärrestlager weiterhin unproblematisch. Wenn nun aber - was viele Biogasbetreiber planen - der Satellitenstandort flexibilisiert wird, also beispielsweise nochmals dieselbe Leistung hinzugebaut wird, steigt regelmäßig die installierte Feuerungswärmeleistung über 1 MW mit der Folge, dass der Satellitenstandort immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig wird. Sobald dies der Fall ist und nach wie vor Gas aus der Biogasanlagen mit einem offenen Gärrestlager gezogen wird, dürften der NawaRo-Bonus, der Güllebonus und der Landschaftspflegebonus mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültig entfallen sein.

Fazit

Wie diese Ausführungen zeigen, steckt bei der Frage der Gärrestlagerabdeckung nach dem EEG der Teufel im Detail. Da es hier um einen wesentlichen Teil der EEG-Vergütung, wenn nicht um die gesamte EEG-Vergütung gehen kann, sollte vor entsprechenden Änderungen unbedingt fachlicher Rat eingeholt werden.

Zudem ist stets zu beachten: egal, ob das EEG oder die Genehmigungsbehörde eine gasdichte Abdeckung fordert, muss diese errichtet werden. Es reicht nie, wenn etwa nur die Genehmigungsbehörde erklärt, dass ein Behälter offen gebaut werden darf, aber das EEG erklärt, dass in diesem Fall letztlich die gesamte Vergütung entfällt.

 

Bei Fragen sind wir selbstverständlich jederzeit gerne für Sie da!

Kontaktmöglichkeit:
Telefon: 0941 585710
E-Mail: info@paluka.de

 

zurück zur Übersicht
Teilen:

Leitender Partner

Fragen dazu?

Schreiben Sie uns, wir sind gerne für Sie da.

Dr. Helmut Loibl

Rechtsanwalt

loibl@paluka.de
Dr. Helmut Loibl

Ihr Anwaltsteam

Marc Bruck

Marc Bruck

Susanne Lindenberger

Susanne Lindenberger

Carolina Gierisch

Carolina Gierisch

Gerrit Müller-Rüster

Gerrit Müller-Rüster

Markus Sawade

Markus Sawade

Carmen Merkl-Mohr

Carmen Merkl-Mohr

Florian Frenzel

Florian Frenzel

Helena Thom

Helena Thom

Lösungen finden für komplexe & anspruchsvolle Fragestellungen – mit Erfahrung, Exzellenz und Augenmaß.

nach oben scrollen