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02.11.2015 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl
Windenergie versus Wetterradar und Folgen für die Seismologie
Der VGH München hat in einer Grundsatzentscheidung vom 18. September 2015 (Az. 22 B 14.1263) erklärt, dass nicht jede nachteilige Beeinflussung einer Wetterradaranlage zugleich eine Störung von deren Funktionsfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB sei, die zur Ablehnung einer beantragten Windkraftanlage führen würde. Insbesondere eine nur in besonderen Ausnahmefällen zu befürchtende Störung kann dann nicht entgegenstehen, wenn diese durch Nebenbestimmungen in der Genehmigung der Windenergieanlage vermieden werden kann.
Hierbei hat das Gericht klargestellt, dass die Frage der Störung einer Radaranlage gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist; insbesondere kommt dem DWD hier keine Einschätzungsprärogative oder ähnliches zu.
Diese Grundsatzentscheidung wird nach unserer Einschätzung weitreichende Bedeutung haben: Insbesondere auf derzeit anhängige vergleichbare Fallgestaltungen, bei denen die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) Schutzradien um ihre seismischen Messstationen fordern, die von Windenergieanlagen einzuhalten seien, wird diese Rechtsprechung erhebliche Auswirkungen haben. Vor allem wird man aus der VGH-Entscheidung ableiten können, dass die Frage, ob Windenergieanlagen sich negativ auf Anlagen der Seismologie auswirken, letztlich die Gerichte klären und es insoweit nicht auf die Einschätzung des BGR ankommen kann.
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