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07.07.2014 | Von: Rechtsanwalt Sebastian Hümmeler
Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals
Der BGH (Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13) hat entschieden, dass der Kläger, ein Arzt, von der Betreiberin eines Internetportals keine Auskunft über Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. Unwahre Äußerungen in einem Ärzte-Bewertungsportal hatten den Arzt in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Betreiberin noch zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung verurteilt. Die Berufung hiergegen hatte keinen Erfolg. Der BGH hingegen lehnte einen Auskunftsanspruch ab. Grundsätzlich sei die Übermittlung nur aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer Einwilligung zulässig. Beides gebe es vorliegend nicht.
Das Urteil ist insoweit von Bedeutung, als der BGH festgestellt hat, dass der Gesetzgeber bewusst noch keine Rechtsvorschrift geschaffen hat, die in einem solchen Fall die Datenübermittlung zulässt. Diese Erkenntnis ist auch auf andere, ähnlich gelagerte Sachverhalte übertragbar. Zu beachten ist jedoch, dass eine Übermittlung insbesondere auf Anforderung der Strafverfolgungsbehörden zulässig ist. Auch besteht, wie hier, in der Regel auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber.
Regensburg, 07.07.2014
Sebastian Hümmeler
Rechtsanwalt
Referat IT- und Internetrecht, Geistige Schutzrechte
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