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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge unserer Rechtsanwälte zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Wir geben Ihnen viele nützliche Praxistipps rund um diese Themen und informieren Sie stets über aktuelle Gesetzesänderungen. 

 

24.10.2018 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Rolle der weichenden Erben bei der Unternehmensnachfolge

Wie ist mit sog. „weichenden Erben“ umzugehen?

Einen geeigneten Nachfolger zu finden, ist in der Praxis  sicherlich größte Herausforderung. Beim Erstellen eines Nachfolgekonzepts ist u. a. zu berücksichtigen, dass gerade bei einer Übergabe innerhalb der Familie meist ein Kind als Unternehmensnachfolger in Betracht kommt, etwaige weitere Kinder aber zunächst nichts aus dem Vermögen des Übergebers erhalten. Damit verbunden sind rechtliche Ansprüche der sogenannten weichenden Erben, die später finanziell zu Buche schlagen können und insbesondere den Nachfolger belasten können. Daher bedarf es bei einer vorausschauenden Nachfolgeplanungauch der Einbeziehung derartiger Ansprüche für weichende Erben.

Erfolgt eine Übergabe innerhalb der Familie, insbesondere an eines von mehreren Kindern, sollte geprüft werden, ob ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll ist. Das betrifft nicht nur den Pflichtteilsverzicht des übernehmenden Kindes, sondern auch den der Geschwister. Geht der Übergeber davon aus, dass das übernehmende Kind mit der Übergabe des Betriebs schon ausreichend abgefunden ist, ist ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll. Nicht vergessen werden darf dann aber auch, dass dieses Kind zusätzlich per Testament oder Erbvertrag enterbt werden muss, andernfalls der Pflichtteilsverzicht ins Leere geht und das Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Miterbe werden würde.

Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht der Geschwister kann sinnvoll sein, um den Betriebsnachfolger später vor den sog. Pflichtteilsergänzungsansprüchen seiner Geschwister zu schützen. Denn nicht selten bedeutet dies eine enorme finanzielle Belastung für den Unternehmensnachfolger. In der Regel werden derartige Pflichtteilsverzichte nur gegen Abfindung abgegeben, um wirtschaftliche Nachteile unter den Kindern zu vermeiden.

Ausgleichung unter Geschwistern

Ein wichtiger Aspekt ist ferner die potenzielle Ausgleichung unter Geschwistern. Sollte ein Makler einem seiner Kinder den Maklerbetrieb übergeben und würden später alle seine Kinder Erben zu gleichen Teilen, wie es die gesetzliche Erfolge vorsieht, so können unter Bestimmten Voraussetzungen sogenannte Ausgleichungsansprüche unter den Geschwistern in Betracht kommen. Derjenige, der mehr aus dem elterlichen Vermögen erhalten hat, muss entsprechende Zahlung an die Geschwister leisten, sodass unterm Strich alle Kinder gleichermaßen an dem Vermögen des Übergebers partizipieren. Auch dies kann eine enorme finanzielle Belastung für den Nachfolger sein. In der Praxis wird dabei häufig übersehen, dass es hier keine 10-Jahres-Ausschlussfrist gibt.

Entscheidend ist damit, dass derartige Ansprüche, wie Ausgleichung unter Geschwistern und etwaige Pflichtteilsansprüche, schon bei der Gestaltung des Übergabevertrags berücksichtigt und entsprechende Anordnungen getroffen werden. Eine Ausgleichung kann im Übergabevertrag ausgeschlossen werden. Ein Pflichtteilsverzicht bedarf in jedem Falle einer notariellen Beurkundung und einer entsprechenden expliziten Erklärung des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten.

Was passiert, wenn nichts geregelt ist?

Ausgangspunkt einer jeden Nachfolgeplanung sollte stets die Prüfung sein, was passieren würde, wenn der Unternehmer verstirbt, ohne irgendeine Verfügung getroffen zu haben.

Mit dem Todesfall geht das Vermögen des Verstorbenen an dessen Erben über. Ist keine letztwillige Verfügung, Testament oder Erbvertrag geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Verstirbt also ein Makler, sind seine gesetzlichen Erben berufen. Zu den gesetzlichen Erben gehören stets die Ehegatten des Verstorbenen und soweit vorhanden auch seine leiblichen oder adoptierten Kinder. Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Zu überlegen ist also in erster Linie, ob für den Fall des Todes der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge passend ist, insbesondere im Hinblick auf das bestehende Maklerbüro. Sollten bei den gesetzlichen Erben minderjährige Kinder dabei sein oder keiner der Beteiligten die erforderlichen Erlaubnisse haben, um das Maklerbüro fortzuführen, ist die gesetzliche Erbfolge sicherlich ungeeignet. Besser ist es dann, eine entsprechende letztwillige Verfügung zu treffen. Die lebzeitige Übergabe ist für die Unternehmensnachfolge erfahrungsgemäß zwar besser geeignet, als der Betriebsübergang durch Erbgang. Dennoch muss auch an den Fall gedacht werden, dass der Unternehmer plötzlich verstirbt und die Übergabe noch gar nicht geregelt bzw. abgeschlossen ist. Die Regelung des „letzten Willens“ empfiehlt sich daher in jedem Falle. Zudem wird der Makler sicherlich noch andere Vermögensgegenstände haben, deren Verbleib ebenfalls zu regeln ist.

Wann ist der beste Zeitpunkt für die Nachfolge?

Der ideale Zeitpunkt kann wohl nicht allgemeingültig bestimmt werden, sondern ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Zu den Kriterien, die für die Wahl des geeigneten Zeitpunkts von Bedeutung sind, gehört z. B. die Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen im Hinblick auf einen Verkaufserlös. Denn für den Übergeber kann der Veräußerungserlös bzw. Aufgabegewinn bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen steuerbegünstigt sein, z. B. Abschluss erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Ferner können die Zehn-Jahres-Fristen im Pflichtteilsrecht und Erbschaftsteuerrecht von Bedeutung sein.

Mit den Planungen kann man letztlich nicht früh genug beginnen. Denn in der Praxis schwierigste Aufgabe ist das Auffinden des geeigneten Nachfolgers bzw. Übergebers. Zeit braucht dann auch die Vorbereitung der eigentlichen Transaktion, die ggf. auch mit einer Unternehmensoptimierung und Umstrukturierung verbunden werden sollte. Zudem können Gespräche in der Familie sinnvoll und zeitintensiv sein. Rechtlich gesehen sind diese Gespräche gerade mit unbeteiligten Kindern nicht erforderlich. Aber auch hier zeigt unsere langjährige Erfahrung im Bereich Unternehmensnachfolge und Gestaltungen in der (vorweggenommenen) Erbfolge, dass offene Gespräche in der Familie unerlässlich sind, will der Übergeber späteren Streit unter seinen Kindern vermeiden. Denn gerade die Ansprüche auf Ausgleichung oder Pflichtteil entstehen erst mit dem Tod des Übergebers. Die Kinder müssen diesen Streit dann unter sich austragen; der Übergeber kann hier nicht mehr schlichtend eingreifen.

Tipp für die Praxis

Unser Fazit für die Praxis ist, dass jede Übergabe gelingen kann, wenn sie rechtzeitig vorbereitet und bei Übergabe innerhalb der Familie auch offen kommuniziert wird. Makler sollten sich nicht nur auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen stürzen. Die emotionale Seite ist ebenso von Bedeutung. Dies gilt für Übergeber und Nachfolger gleichermaßen wie für die sog. „weichenden Erben“. Auch deren Ansprüche sollten im Blick behalten werden, wenn die Nachfolge rundum gelingen soll. 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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