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Hier finden Sie aktuelle Blogbeiträge zu rechtlichen Themen rund um den Bereich Erneuerbare Energien, insbesondere zu Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und PV-Anlagen

 

19.07.2010 | Von: Rechtsanwalt Schulte-Middelich

Höherer Vergütungsanspruch für 2009 bei Erweiterung von Biogasanlagen

Die aktuelle Empfehlung der Clearingstelle zum Anlagenbegriff kann bei Erweiterung von Biogasanlagen im Jahre 2009 oder 2010 eine höhere Vergütung zur Folge haben.

Die Netzbetreiber gingen bisher davon aus, dass eine Biogasanlage, die nachträglich um ein weiteres BHKW erweitert wird, eine einzige Anlage bleibt und daher auch nur einen einheitlichen Vergütungsanspruch haben kann. Nach der nun veröffentlichten Auffassung der Clearingstelle EEG ist das falsch. Ein BHKW, das nach dem 31.12.2008 neu errichtet wird, ist auch dann eine eigenständige Anlage mit grundsätzlich eigenständigem Vergütungsanspruch, wenn das BHKW nach dem bisherigen Verständnis Teil der Biogasanlage wäre.

Für den Anlagenbetreiber hat das die Konsequenz, dass die Vergütungshöhe und  -dauer für die bisherige Biogasanlage und das BHKW getrennt zu berechnen sind. Das BHKW kann daher nur den wegen der Degression niedrigeren Vergütungssatz für das Kalenderjahr 2009 oder 2010 beanspruchen. Allerdings fängt die Vergütungsberechnung für das BHKW wieder bei 0 kWh zu laufen an. Für das BHKW fällt daher auch die erste Vergütungsstufe mit einem Vergütungssatz von 11,67 ct/kWh an, wenn die Biogasanlage diese Vergütungsstufe schon ausgeschöpft hat. Auch beim NawaRo-Bonus und insbesondere beim Güllebonus kann das BHKW grundsätzlich die höchsten Vergütungssätze für sich beanspruchen.

Eine NawaRo-Biogasanlage mit Inbetriebnahmejahr 2007, die bereits 500 kW Leistung hat und im Kalenderjahr 2009 um ein BHKW mit 150 kW erweitert wurde, hatte nach bisherigem Verständnis einen Vergütungsanspruch von 13,51 ct/kWh für den zusätzlich erzeugten Strom. Nach Auffassung der Clearingstelle EEG kann ein Vergütungsanspruch von bis zu 23,67 ct/kWh bestehen.

Die dadurch entstehenden Nachforderungen kann der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber geltend machen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass der Netzbetreiber die Abrechnung 2009 nicht freiwillig korrigieren wird. Die vollständige Abrechnung des Jahres 2009 musste der Netzbetreiber nämlich bereits zum 31.05.2010 dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber vorlegen. Um die Vergütungsansprüche noch realisieren zu können, wird der Anlagenbetreiber daher regelmäßig auf anwaltliche Unterstützung angewiesen sein.

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