Aktuelles/Blog

Auf dieser Seite informieren wir Sie über aktuelle rechtliche Themen und Entwicklungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei:

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Zahlungen einer Stiftung an ihre Destinatäre sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Von: RAin Ulrike Specht, Freitag 05. Februar 2010

Mit einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 16.09.2009 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 8 K 9250/07), dass Zahlungen einer Stiftung an die nach ihrer Satzung begünstigten Personen nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.

Dem vom FG entschiedenen Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Satzung einer im Jahr 1985 errichteten Familienstiftung bestimmte, dass bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen Renten an die ehelichen männlichen Abkömmlinge der Familie zu leisten seien. Das Finanzamt forderte für die ausbezahlten Renten die Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung. Nachdem die Stiftung die Abgabe dieser Erklärung verweigerte, nahm das Finanzamt die Stiftung für die abzuführende Kapitalertragsteuer in Haftung. Gegen den Haftungsbescheid hat die Stiftung Einspruch eingelegt.

Das FG Berlin-Brandenburg gelangte zu dem Ergebnis, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig ist. Die Klägerin sei zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Entgegen der Auffassung des Finanzamts handle es sich bei den Destinatärszahlungen nicht um Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sodass auch keine Verpflichtung zur Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen und zur Abführung der Kapitalertragsteuern bestand. Prinzipiell könne zwar die Stiftung als Schuldner von Kapitalerträgen u. U. für die Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme liegen nach Auffassung des Gerichts im Streitfall nicht vor.

Zwar hat die Klägerin die entsprechenden Leistungen aus ihren Erträgen erbracht. Jedoch genügt es nach Auffassung des Senats für die Annahme einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht, dass es sich bei den unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallenden Leistungen um Leistungen aus Erträgen handelt. Vielmehr knüpfe die Vorschrift in sachlicher Hinsicht an die Ausschüttung eines Ertrags aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an. Eine solche bestehe gerade nicht, da eine Stiftung ein rechtlich verselbständigtes Vermögen verkörpert. Mangels eines Beteiligungsertrags der Destinatäre seien die Leistungen der Klägerin daher nicht wirtschaftlich mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar so das FG.

Der Senat hat im Hinblick auf die materiell-rechtliche Frage des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder geplant

Von: RAin Ulrike Specht, Freitag 29. Januar 2010

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat einen Referentenentwurf zur Vollendung der erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vorgelegt. Damit soll künftig auch nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, ein gesetzliches Erbrecht gegen ihre leiblichen Väter zustehen.

Bislang gilt aufgrund eine Ausnahmeregelung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder bis heute mit Ihren Vätern als nicht verwandt gelten. Dementsprechend steht ihnen auch kein gesetzliches Erbrecht zu. Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt hatte, dass diese gesetzliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, im Widerspruch zur europäischen Menschrechtkonvention steht, muss das geltende Recht geändert werden.

Der Referentenentwurf des BMJ sieht nun vor, dass auch in erbrechtlicher Hinsicht nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern, unabhängig vom Geburtsdatum gleichgestellt werden sollen, so dass ihnen gleichermaßen ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Mit Blick auf den Vertrauensschutz der hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern soll diesen jedoch eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt werden. Die nichtehelichen Kinder wären damit als Nacherben berufen. Das heißt, stirbt der Vater, werden nach gesetzlicher Ehefrau zunächst dessen Ehefrau oder sein Lebenspartner Vorerbe. Erst nach deren Tod geht der Nachlass an die nichtehelichen Kinder als Nacherben über.

Die Regelung wird nur in ganz engen Grenzen rückwirkende Anwendung finden. Mit Rücksicht darauf, dass bei Erbfällen vor Inkrafttreten der Neuregelung das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist und die damit geschaffenen Eigentumslage geschützt werden muss, kann die Neuregelung nur auf Todesfälle erweitert werden, die nach der Entscheidung des EGMR vom 28.05.2009 eingetreten sind. Seither konnten die Erben nicht mehr sicher auf die alte Rechtslage vertrauen. Für Erbfälle vor dem 29.05.2009 bleibt es bei der Altregelung, sofern nicht der Staat selbst Erbe wurde, etwa weil es weder Verwandte noch Ehegatten gab oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Fällen soll, sofern positives Nachlassvermögen vorhanden war, das ererbte Vermögen an die betroffenen nichtehelichen Kinder ausgezahlt werden.

Derzeit beraten die Länder und Fachverbände über den Referentenentwurf. Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir informieren Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle informieren.


EuGH kippt Kündigungsfristen in Deutschland

Von: RAin Andrea Pfundstein, Mittwoch 20. Januar 2010

Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist Geschichte: Danach sollten Zeiten einer Betriebszugehörigkeit, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof hat am 19.01.2010 entschieden (EuGH Az. C 555/07), dass hierin ein Verstoß gegen die europäische Richtlinie 2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf liegt und Arbeitnehmer dadurch wegen ihres Alters bei einer Kündigung diskriminiert würden.

Da die Arbeitsgerichte in aller Regel bereits mit einer solchen Entscheidung gerechnet haben, wurden in anhängigen Verfahren vielfach bereits längere Kündigungsfristen im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien vereinbart.

Der EuGH hat aber dem deutschen Gesetzgeber nicht nur auferlegt, das Bürgerliche Gesetzbuch dahingehend zu korrigieren. Es hat ungewöhnlicherweise den deutschen Gerichten auferlegt, diese Vorschrift bei der Entscheidungsfindung unangewendet zu lassen. Wer also künftig Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt, muss zumindest mit einer Umdeutung der ausgesprochenen Kündigung für den nächstmöglichen Zeitpunkt rechnen. Eine automatische Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wird bei den Arbeitsgerichten nicht zu erwarten sein.

Arbeitgeber, die in ihrem Unternehmen Tarifverträge anwenden, sollten darüber hinaus diese Entscheidung zum Anlass nehmen, die Vertragswerke überprüfen zu lassen. Vielfach findet sich ein Verweis auf gesetzliche Kündigungsregelungen oder die wörtliche Wiedergabe des bis zum 19.01.2010 geltenden Wortlauts des Gesetzes. Die Gerichte werden diese Tarifnorm ebenso künftig nicht mehr anwenden.


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