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Auswirkung der vorweggenommenen Erbfolge auf Pflichtteilshöhe

Von: RAin Ulrike Specht, Freitag 03. September 2010

In Übergabeverträgen ist die Regelung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ nicht zwingend als Ausgleichsbestimmung zu werten, mit der Folge, dass bei reiner Anrechnung ein geringerer Pflichtteil verbleibt.

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.1.201, Az. IV ZR 91/09) entschiedenen Fall wurde dem Kläger von seiner Mutter im Jahre 1982 ein Großhandel übertragen mit der Klausel „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich“. Diesen führte er weitere 14 Jahre fort. Drei Jahre nach der Übertragung setzte die Erblasserin seine Schwester und deren Kinder zu ihren Erben ein, nicht aber den Kläger. Im Jahre 2005 verstarb die Erblasserin. Der Kläger machte gegen die Erben Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

Der BGH hatte nun die Auswirkungen der Übertragung zu Lebzeiten auf die Pflichtteilsberechnung zu prüfen. In Betracht kommen drei Möglichkeiten, die je unterschiedliche Folgen haben. Handelt es sich um eine Ausgleichung, so ist der Wert der Zuwendung von dem hypothetischen Erbteil abzuziehen und erst von diesem Betrag der Pflichtteil zu berechnen. Soll es eine Anrechnung sein, ist der Pflichtteil zunächst selbst zu berechnen und dann von diesem Pflichtteil der Wert der Zuwendung abzuziehen. Ist beides gleichzeitig gemeint, muss zunächst der Pflichtteil im Wege der Ausgleichung bestimmt und dieser Wert danach um die Hälfte des Zuwendungswertes gekürzt werden.

Für die Einordnung ist der Wille des Erblassers ausschlaggebend. Dieser ist durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln. Eine Anrechnung liegt nahe, wenn mit der Zuwendung gleichzeitig die Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung beabsichtigt ist. Ausreichend ist hier, dass er die Möglichkeit der Enterbung in Betracht gezogen haben kann, was allerdings praktisch nur schwer nachzuweisen ist. Andererseits könnte der Erblasser den Empfänger nur zeitlich vorgezogen bedenken wollen, wobei es aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall bleiben soll. Zu berücksichtigen sind hier alle Umstände, auch die zeitlichen Zusammenhänge und die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Vermögenszuwendung.

Im Gegensatz zu früheren Entscheidungen ist nunmehr klargestellt, dass die genannte Formulierung nicht automatisch als Ausgleichsbestimmung zu werten ist. Vielmehr bleibt hier Interpretationsspielraum. Zwar liegt die Beweislast dafür, dass eine pflichtteilsmindernde Anrechnungsbestimmung gegeben ist, bei den Erben. Doch muss insgesamt gesagt werden, dass sich die Zuwendenden zunächst darüber im Klaren sein sollten, welche Alternative sie wählen möchten. Dies sollte dann auch klar im Vertrag ausgedrückt werden. Die schlichte Verwendung der Klausel „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ könnte sonst zu unliebsamen Ergebnissen führen.


Erbschaftsteuer und Pensionszusagen

Von: RAin Ulrike Specht, Donnerstag 02. September 2010

Pensions- und Rentenbezüge, die von einer Personenengesellschaft den Hinterbliebenen eines persönlich haftenden Gesellschafters gewährt werden, gelten als Erwerb von Todes wegen und unterliegen der Erbschaftsteuer.

Dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.05.2010 entschiedenen und am 25.8.2010 veröffentlichten Fall (Az. II R 16/08) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erwarb mit dem Ableben ihres Mannes eine Pensionszusage in Höhe von 60 % der ihm zustehenden Höhe. Die Zusage war ihm von der KG erteilt worden, bei der er als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter mit 76% am Gesellschaftsvermögen beteiligt und alleinvertretungsberechtigt war. Für die Pension waren zum Stichtag eine Rückstellungen in Höhe von mehr als 400.000,- DM gebildet worden. Mit ihrem Mann lebte sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Bundesfinanzhof stellte hierzu fest, dass die von einer Personengesellschaft dem Hinterbliebenen eines persönlich haftenden Gesellschafters vertraglich gewährten Pensions- und Rentenbezüge grundsätzlich als Erwerb von Todes wegen gelten. Damit sind sie dem Grunde nach steuerbar. Ausgenommen sind solche Hinterbliebenenbezüge nur, wenn die Stellung des Gesellschafters im Innenverhältnis der eines Angestellten angenähert ist. Denn vertragliche Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers sind nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen.

Es ist allerdings nicht der kapitalisierte Wert anzusetzen. Weil die Witwenpension zu den Sondervergütungen gehört, muss auf den Steuerbilanzwert abgestellt werden. Da die Witwe hier den Gesellschaftsanteil und daneben den Pensionsanspruch erwarb, war eine weitere Vergünstigung nach dem Erbschaftsteuergesetz gegeben. Der Wert war demgemäß ausgehend von dem in der Sonderbilanz auszuweisenden Wert, also dem Wert der Rückstellung in der Steuerbilanz, zu ermitteln.


Medizinrecht - (Konkurrenten-) Klage niedergelassener Vertragsärzte gegen Krankenhäuser (§ 116b Abs. 2 S. 1 SGB V)

Von: RA Dr. Elmar Killinger, Freitag 20. August 2010

Vertragsärzte können sich künftig gegen Erlaubnisbescheide der Behörden, die Krankenhäuser nach § 116b SGB V die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen, gerichtlich wehren. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht am 03.06.2010 per Beschluss und wies damit eine gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde zurück (Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 3.6.2010, Az. L 1 KR94/10 B ER). Zur noch erfolglosen Verfassungsbeschwerde gegen § 116b Abs. 2-5 SGB V berichteten wir bereits.

Der wesentliche Kern der Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts ist, dass damit nun erstmals bestätigt wird, dass Vertragsärzte grundsätzlich gegen die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung von Versicherten klagen können. Das Gericht sieht in § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V, genauer in der Formulierung „unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“, eine Vorschrift, die neben Allgemeininteressen auch die individuellen Interessen der Vertragsärzte schützt und diesen daher grundsätzlich eine Klagebefugnis gegen Erlaubnisbescheide, die nach § 116b SGB V zugunsten der Krankenhäuser ergehen, gibt. Damit ist den Vertragsärzten in diesen Fällen nun auch als „Außenstehende“ – die Zulassungsbescheide ergehen unmittelbar zwischen Behörde und Krankenhaus – möglich, sich mit der Klage zu wehren.

Zuvor hatte das Gericht allerdings noch betont, dass sich aus der Vorschrift kein Vorrang der Vertragsärzte gegenüber den Krankenhäusern im Bereich der Katalogleistungen des § 116b Abs. 3 und 4 SGB V gebe und, dass § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V den niedergelassenen Vertragsärzten keinen besonderen Konkurrenzschutz oder wirtschaftlichen Bestandsschutz gegenüber den Krankenhäusern bietet. Der Vertragsarzt, der sich gegen die Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung von Versicherten wehren will, muss, damit die Klage zulässig ist, zunächst darlegen, dass sich aus der Zulassung des Krankenhauses die nicht fernliegende Möglichkeit der Gefährdung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit ableiten lässt. Im Rahmen der Begründetheit einer Klage wird es so dann auf eine konkrete wirtschaftliche Beeinträchtigung des Arztes im Sinne einer Existenzgefährdung, die aufgrund der Zulassung des Krankenhauses droht, ankommen.

Im Zusammenhang der angemessenen Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation bei der behördlichen Zulassungsentscheidung hatte das Gericht ferner darauf hingewiesen, dass, wenn das Krankenhaus zusätzlich auf seinem Betriebsgelände selbst ein MVZ unterhält, die für die Zulassung wesentliche Frage, ob eine Verbesserung der Qualität, der Patientengerechtigkeit und der Effizienz dadurch noch erreicht werden kann, dass zusätzlich das Krankenhaus als stationäre Einrichtung ambulante Katalogleistungen nach § 116b Abs. 3 und 4 SGB V erbringt, besonders genau zu prüfen ist. Die Bestimmung nach § 116b Abs. 2 SGB V diene jedenfalls primär nicht dazu, den Zwängen des Vergütungsrechts im vertragsärztlichen oder stationären Bereich auszuweichen, um als Krankenhaus das eigene betriebswirtschaftliche Ergebnis zu verbessern. Und weiter wörtlich: „Der sich aus der Bestimmung ergebende „Mehrwert“ für die ambulante Versorgung der Versicherten und das Gesamtsystem der Krankenversicherung muss sich aus anderen Gründen ergeben, wobei auch die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven zugunsten des Gesamtsystems (!) der Krankenversicherung eine Rolle spielen kann“. Ein vom Krankenhaus betriebenes MVZ kann sich daher bei der Zulassungprüfung zu Lasten des Krankenhauses auswirken.

Die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts betraf zwar nur ein Eilverfahren, dass heißt die endgültige Entscheidung, ob der Zulassungsbescheid aufzuhaben ist, bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Aber die im Beschluss enthaltenen grundlegenden Rechtsausführungen sind gut begründet und werden sich auch in einem Hauptsacheverfahren nicht ändern. Gegen die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts war kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben. Gegen ein Urteil im Hauptsacheverfahren wäre aber die Zulassung der Revision zum Bundessozialgericht möglich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens darf daher mit Spannung erwartet werden.


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