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Patienten­verfügung, Vorsorge­vollmacht und Betreuungs­verfügung - Rechtsberatung

Viele Menschen denken zwar rechtzeitig daran, ihren „letzten Willen“ per Testament zu regeln, bedenken aber nicht, dass das nur ein Teil der sinnvollen Verfügungen ist. Denn mit einem Testament lässt sich nur regeln, was im Hinblick auf den eigenen Nachlass gelten soll, wenn man gestorben ist. Mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung lässt sich dagegen Vorsorge treffen für Krankheit und Alter.

  • Die Patientenverfügung dient dazu, die medizinischen Belange zu regeln.
  • Mit der Vorsorgevollmacht geht es dagegen um alle organisatorischen Maßnahmen der Personen- und Vermögenssorge, z.B. die Aufenthaltsbestimmung oder wer Sie gegenüber Behörden vertreten darf. Die Vorsorgevollmacht dient letztlich auch dazu, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden.
  • Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person als Betreuer bestimmt werden darf, sollte eine gerichtliche Betreuung notwendig werden, etwa weil Sie keine Vorsorgevollmacht errichtet haben oder bestimmte Aufgaben nicht von Ihrer Vorsorgevollmacht gedeckt sind.

Unsere Leistungen für Sie:

Patientenverfügung

1. Was ist eine Patientenverfügung und was lässt sich damit regeln?

Mit der Patientenverfügung können Sie in gesunden Zeiten regeln, wie Sie medizinisch versorgt werden möchten, wenn Sie später einmal nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Patientenwillen zu äußern. Hierbei geht es insbesondere um folgende Themen:

  • Indirekte und passive Sterbehilfe
  • Einwilligung in oder Untersagung von Heilbehandlungen
  • Bestimmung von Anzahl und Modalitäten von medizinischen Behandlungen

Vor jeder medizinischen Behandlung muss der Behandelnde Sie als Patienten über den Eingriff und dessen mögliche Folgen aufklären. Die Behandlung darf nur durchgeführt werden, wenn Sie Ihre Einwilligung erteilen. Können Sie aufgrund Ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung nicht mehr selbst einwilligen, so gilt der in Ihrer Patientenverfügung niedergelegte Wille. Damit dieser Wille klar erkennbar ist und auch umgesetzt werden kann, müssen Sie bei der Gestaltung darauf achten, dass Ihre Anordnungen möglichst präzise sind. Allgemeine Formulierungen wie „ich möchte ein menschenwürdiges Dasein führen“ sind zu ungenau.

Hätten Sie keine Patientenverfügung errichtet, dann müsste die Einwilligung eines anderweitig Berechtigten eingeholt werden. Berechtigter in diesem Sinne ist entweder ein gesetzlicher Vertreter (gerichtlich bestellter Betreuer) oder Ihr mit der Vorsorgevollmacht ernannter Bevollmächtigter. Die in der Vorsorgevollmacht genannte Vertrauensperson kann in den medizinischen Belangen aber nur entscheiden, wenn Sie ihn auch dafür Vollmacht erteilt haben. Fehlt die Berechtigung, Sie auch in medizinischen Belangen zu vertreten, müsste ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.

Wenn für Sie ein gesetzlicher Vertreter oder Ihr Bevollmächtigter entscheiden muss, darf er dabei nicht seine eigenen Maßstäbe anlegen. Vielmehr muss Ihr Behandlungswunsch ermittelt oder Ihr mutmaßlicher Patientenwille berücksichtigt werden.

2. Welche Voraussetzungen sind bei einer Patientenverfügung zu beachten?

Sie können eine Patientenverfügung nur wirksam errichten, wenn Sie volljährig und einwilligungsfähig sind. Die Vorsorge ist also beizeiten zu treffen. Fragen im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ergeben sich immer dann, wenn der Errichtende bereits erkrankt ist, z. B. in einem fortgeschrittenen Stadium der Demenz.

  • Das Gesetz sieht Schriftform vor. Das heißt, es ist ausreichend, wenn Sie einen Computerausdruck persönlich unterzeichnen.
  • Die ärztliche Beratung im Vorfeld ist empfehlenswert, aber nicht zwingend.

3. Wann findet die Patientenverfügung Anwendung?

Sobald der behandelnde Arzt eine Diagnose stellt und einen Therapievorschlag unterbreitet, kann die Maßnahme nur mit Einwilligung des Patienten durchgeführt werden. Können Sie selbst nicht mehr entscheiden, gilt wie oben dargestellt, vorrangig Ihre Patientenverfügung.

Solange Sie noch selbst entscheiden können, hat Ihr aktueller Wille Vorrang vor der Patientenverfügung.

Die in einer Patientenverfügung niedergelegten Wünsche gelten grundsätzlich auch in der Notfallmedizin, können dort aber häufig aus praktischen Gründen nicht berücksichtigt werden.

4. Wer sorgt dafür, dass die Patientenverfügung beachtet wird?

Können Sie selbst keine Entscheidung mehr treffen und muss eine ärztliche Maßnahme vorgenommen werden, prüft Ihr Bevollmächtigter, ob und welche Maßnahmen Sie für diesen Fall in der Patientenverfügung angeordnet haben.

  • Der Bevollmächtigte hat dafür zu sorgen, dass Ärzte und behandelndes Personal diese Wünsche beachten.
  • In Ausnahmefällen, z. B. bei lebensbedrohlichen Eingriffen, kann zudem eine gerichtliche Entscheidung notwendig sein.

5. Wie bewahre ich die Patientenverfügung auf, wie kann ich sie widerrufen?

  • Sie können die Patientenverfügung zunächst in Ihren eigenen Unterlagen aufbewahren. Wichtig ist aber, dass der Bevollmächtigte zu gegebener Zeit über das Original verfügen kann.
  • Zudem haben Sie die Möglichkeit, die Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren und dort die Kontaktdaten Ihres Bevollmächtigten hinterlegen zu lassen.
  • Entspricht der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille nicht mehr Ihren aktuellen Wünschen, können Sie die Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen. Bestenfalls vernichten Sie das bestehende Dokument (und Kopien davon) und errichten eine neue Verfügung.

Vorsorgevollmacht

1. Was ist eine Vorsorgevollmacht und was lässt sich damit regeln?

Mit der Vorsorgevollmacht regeln Sie Ihre organisatorischen Belange. Sie können einer oder mehreren Personen die Wahrnehmung einzelner oder aller Ihrer Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass Sie später einmal die Fähigkeit zur eigenen Entscheidung verlieren sollten. Hierbei geht es insbesondere um folgende Themen:

  • Personensorge, z. B. medizinische Versorgung, Bestimmung des Aufenthalts, etc.
  • Vermögenssorge, z. B. Verwaltung des Vermögens, Erledigung der Bankangelegenheiten, etc. 

Tipp: Für Bankangelegenheiten sollten Sie stets auf die Vollmachtsformulare Ihrer jeweiligen Bank zurückgreifen. Prüfen Sie dabei, ob der Vollmachtstext tatsächlich Ihren Vorstellungen entspricht, z. B. im Hinblick auf die Geltungsdauer (bis zum Tod oder über den Tod hinaus) und den Umfang der Befugnisse (z. B. Wertpapiertransaktionen, Kontoeröffnung oder –auflösung).

2. Welche Voraussetzungen sind bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten?

  • Um eine wirksame Vorsorgevollmacht errichten zu können, müssen Sie volljährig sein. Zudem genügt, anders als bei der Patientenverfügung, die Einwilligungsfähigkeit nicht. Vielmehr müssen Sie geschäftsfähig sein.
  • Das Gesetz sieht Schriftform vor. Das heißt, es ist grundsätzlich ausreichend, wenn Sie einen Computerausdruck persönlich unterzeichnen.

3. Wann findet die Vorsorgevollmacht Anwendung?

Die Vorsorgevollmacht errichten Sie in gesunden Tagen für den Fall, dass Sie später nicht mehr geschäftsfähig sein sollten und somit nicht mehr für sich selbst handeln können. Nur in diesen Fällen darf dann der Bevollmächtigte für Sie bzw. statt Ihrer tätig werden. Die Vorsorgevollmacht wirkt jedoch sofort ab Erteilung, d.h. dem Bevollmächtigten ist es grundsätzlich sofort möglich, Geschäfte im Namen des Vollmachtgebers abzuschließen, sobald er das Original in Händen hält. Im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten sollten Sie diesen also anweisen, von der Vorsorgevollmacht erst dann Gebrauch zu machen, wenn Sie selbst nicht mehr geschäftsfähig sind. Wird der Bevollmächtigte entgegen dieser Anweisung tätig, macht er sich schadensersatzpflichtig.

4. Wie bewahre ich die Vorsorgevollmacht auf, wie kann ich sie widerrufen?

  • Sie können die Vorsorgevollmacht zunächst in Ihren eigenen Unterlagen aufbewahren. Wichtig ist aber, dass der Bevollmächtigte zu gegebener Zeit über das Original verfügen kann.
  • Zudem haben Sie die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren und dort die Kontaktdaten Ihres Bevollmächtigten hinterlegen zu lassen.
  • Sie können die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Dazu sollten Sie das Original herausverlangen. Geben Sie auch bei Ihrer Bank Bescheid, dass Sie die Bankvollmachten widerrufen haben, bzw. erklären Sie gegenüber der Bank den Widerruf. 

Betreuungsverfügung

1. Was ist eine Betreuungsverfügung und was lässt sich damit regeln?

Die Betreuungsverfügung kann in zweierlei Hinsicht Bedeutung gewinnen. Zum einen greift die Betreuungsverfügung vorsorglich für den Fall, dass ein Aufgabenbereich in der Vorsorgevollmacht vergessen wurde. Denn in diesem Fall muss ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden. Damit das Gericht bei der Auswahl der Person gebunden ist, geben Sie mit der Betreuungsverfügung vor, welche Vertrauensperson auch für diese weitere Aufgabe zuständig sein soll.

Zum anderen ermöglicht die Betreuungsverfügung denjenigen, die keine Vertrauensperson benennen können, der sie unmittelbar Vorsorgevollmacht erteilen möchten, bestimmte Anordnungen der Personen- und Vermögenssorge zu treffen. Wird später ein gerichtlicher Betreuer bestellt, ist dieser an die in der Betreuungsverfügung festgelegten Anordnungen gebunden.

2. Welche Voraussetzungen sind bei der Betreuungsverfügung zu beachten?

  • Um eine wirksame Betreuungsverfügung errichten zu können, müssen Sie volljährig sein. Zudem genügt, anders als bei der Patientenverfügung, die Einwilligungsfähigkeit nicht. Vielmehr müssen Sie geschäftsfähig sein.
  • Das Gesetz sieht Schriftform vor. Das heißt, es ist ausreichend, wenn Sie einen Computerausdruck persönlich unterzeichnen.

3. Wann findet die Betreuungsverfügung Anwendung?

Die Betreuungsverfügung wird dann relevant, wenn trotz Vorsorgevollmacht oder bei Fehlen einer solchen eine gerichtliche Betreuung notwendig wird. In diesem Fall bestimmt das Gericht den oder die in der Betreuungsverfügung genannten Personen als Betreuer. Darüber hinaus sind die darin getroffenen Anordnungen von dem gerichtlich bestellten Betreuer zu beachten.

4. Wie bewahre ich die Betreuungsverfügung auf, wie kann ich sie widerrufen?

  • Sie können die Betreuungsverfügung zunächst in Ihren eigenen Unterlagen aufbewahren. Wichtig ist aber, dass der Bevollmächtigte zu gegebener Zeit über das Original verfügen kann.
  • Zudem haben Sie die Möglichkeit, die Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren und dort die Kontaktdaten Ihres Bevollmächtigten hinterlegen zu lassen.
  • Sie können die Betreuungsverfügung jederzeit widerrufen und eine neue Betreuungsverfügung errichten. 

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Ulrike Specht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

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