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24.01.2022 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Achtung bei der Erbeinsetzung!

Wer ein Testament eigenhändig (handschriftlich) errichtet muss darin den oder die Erben konkret benennen. Es genügt unter Umständen nicht, auf eine Anlage zum Testament zu verweisen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Beschluss (Az. IV ZB 30/20) mit der Frage zu befassen, ob eine Erbeinsetzung unwirksam ist, die auf einem Beiblatt (Anlage) zum handschriftlichen Testament vermerkt war.

Hintergrund war, dass der Erblasser gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau ein Testament errichtet hatte. Darin ordneten sie an, dass nach dem Tod beider Ehegatten das Erbe aufgeteilt werden solle. Ein Erbteil solle an die Tochter des Erblassers gehen, der andere Erbteil an eine „Erbengemeinschaft aus fünf befreundeten Familien“. Die Namen und Anschriften der befreundeten Familien nannten sie im Testament nicht, sondern verwiesen auf einen dem handschriftlichen Testament beigefügten Computerausdruck. Darin waren die Personen genau benannt. Der Computerausdruck wurde händisch datiert und von beiden Ehegatten unterschrieben.

Zwei Personen die in der Anlage zum Testament genannt waren, beantragten einen Erbschein, der sie zu je 1/20 als Miterbe ausweist. Der BGH gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass die Erbeinsetzung nicht gegeben ist. Denn das Testament sei nicht hinreichend bestimmt und damit unvollständig. Es lasse sich nicht erkennen, wer die Erben sein sollen, da nur von fünf befreundeten Familien die Rede ist, jedoch keine konkrete Benennung erfolgte. Das Testament könne auch nicht dadurch vervollständigt werden, dass man auf den beigefügten Computerausdruck zurückgreift. Denn dieser erfüllt nicht die Formerfordernisse, da er nur unterzeichnet, aber nicht eigenhändig geschrieben ist. Auch eine Auslegung des Testaments in dem Sinne, dass die in der Anlage genannten Personen Miterben werden sollen, komme nicht in Betracht. Denn dafür fehle es an der erforderlichen Andeutung im Testament.

Fazit für die Praxis:

Wenn Sie ein eigenhändiges Testament errichten möchten, dann sollten Sie nicht nur auf die Wahrung der zwingenden Form achten, sondern auch inhaltlich alle Anordnungen direkt in diesem Dokument treffen, die für Ihre Erbfolge gelten sollen. Besteht das Testament aus mehreren Seiten, empfiehlt es sich als sicherster Weg, die Seiten zu verbinden, z. B. zu klammern, fortlaufende Nummern anzubringen und auf jeder Seite unten zu unterschreiben.

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