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23.09.2020 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck

Begrenzung des KWK-Zuschlags für Neuanlagen

Die Fördersätze für den KWK-Zuschlag wurden angehoben, gleichzeitig aber auch die Fördermöglichkeiten in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt.

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz wurde zum 08.08.2020 sowohl im Hinblick auf die Fördersätze als auch die Förderzeiträume abgeändert.

Für Anlagenbetreiber, die planen, eine neue KWK-Anlage zur Beanspruchung des KWK-Zuschlags zu errichten, wird künftig zu berücksichtigen sein, dass einerseits zwar die Fördersätze angehoben, gleichzeitig aber auch die Fördermöglichkeiten in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wurden. Neue KWK-Anlagen erhalten einen Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Diese Anzahl von Vollbenutzungsstunden kann jedoch ab dem Kalenderjahr 2021 nur für bis zu 5.000 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Ab dem Kalenderjahr 2023 sind es nur noch 4.000 Vollbenutzungsstunden, ab dem Kalenderjahr 2025 lediglich noch 3.500 Stunden.

Ist daher geplant, die KWK-Anlage in größerem Umfang zu nutzen, wird für die darüberhinausgehenden Vollbenutzungsstunden kein Zuschlag gezahlt werden. Gleichzeitig steht aber zu befürchten, dass die in einem Kalenderjahr abgefahrene „Mehr“-leistung auf die Gesamtvollbenutzungsstunden (30.000) angerechnet werden wird. Diese Voraussetzungen müssen künftig bei der Planung und Dimensionierung eines potenziellen KWK-BHKW berücksichtigt werden.

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