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13.11.2023 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Beurkundungskosten für den Pflichtteilsverzicht

Im Rahmen von Nachfolgegestaltungen, vor allem Übergabeverträgen, werden häufig auch Pflichtteilsverzichte sogenannter weichender Erben gegenüber dem oder den Übergebern geregelt. Ziel ist, etwaige spätere Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben bzw. den Beschenkten zu vermeiden. Der Pflichtteilsberechtigte erhält im Gegenzug zu dem Verzicht meist eine Abfindung.

Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden und löst damit gesondert Kosten aus, die bei der Gestaltung bedacht werden sollten. Die Beurkundungskosten richten sich dabei nicht nach der vereinbarten Abfindung. Maßgeblich ist in der Regel der Pflichtteilsbruchteil am Reinvermögen des betreffenden Erblassers bzw. am Übergabegegenstand. Erfolgt ein Pflichtteilsverzicht aber gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern, also ein Pflichtteilsverzicht eines Kindes im Verhältnis zu dem zuerst versterbenden beider Elternteile, dann bemisst sich der Geschäftswert nach dem Pflichtteilsbruchteil am Vermögen beider Elternteile, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (BGH Beschluss vom 11.10.2023 – IV ZB 26/22).

Für die Praxis empfiehlt es sich damit unter diesem Gesichtspunkt stets zu prüfen, welche Pflichtteilsverzichte welcher Angehörigen sinnvoll sind und, ob es eines uneingeschränkten oder eines gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts bedarf.

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