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21.11.2023 | Von: Rechtsanwalt Marc Bruck

BGH stärkt Rechte von Wärmelieferanten

In einem Urteil vom 27.09.2023, Az.: VIII ZR 249/22 befasste sich der BGH mit der Frage, ob es zulässig ist, Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferverträgen so auszugestalten, dass einzelne Faktoren an unterschiedliche Bezugsjahre anknüpfen. Hintergrund war ein Vertrag, bei dem sich einzelne Bestandteile des Wärmearbeitspreises anhand unterschiedlicher Bezugsjahre errechneten. Der BGH verneinte eine unangemessene Benachteiligung der Wärmekunden, da auch eine solche Klausel den Anforderungen der AVBFernwärmeverordnung entspreche.

Im Ergebnis erweitert dies den Spielraum zur Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln. Gerade vor dem Hintergrund des Jahres 2022, in dem viele in langfristigen Wärmelieferverträgen übliche Kostenfaktoren im Verhältnis zu den Vorjahren geradezu „explodiert“ sind, sollte in den Verträgen darauf geachtet werden, dass eine für beide Parteien angemessene Preisanpassungsklausel auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Bezugsjahre vereinbart wird.

Zur Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferverträgen sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen, da die diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile kaum mehr überschaubar ist.

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