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23.09.2020 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Biogas-/Biomasseausschreibung zum 1. November 2020 – Teilnahmeformulare sind veröffentlicht

Die Teilnahmeformulare für die Biogas-/Biomasseausschreibung zum 1. November 2020 sind von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Wer an der Biogas-/Biomasseausschreibung zum 1. November 2020 teilnehmen möchte, muss die entsprechenden Formulare fristgerecht und korrekt ausgefüllt zur Bundesnetzagentur senden. Die Teilnahmeformulare sind nunmehr von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Wichtige Frist: 11. Oktober 2020

Eine Grundvoraussetzung für alle Biogas-/Biomasseanlagen, die an der Ausschreibung zum
1. November 2020 teilnehmen möchten, ist, dass drei Wochen vor dem Gebotstermin die Genehmigung der betreffenden Anlage im Marktstammdatenregister ordnungsgemäß registriert ist. Damit muss die Genehmigung spätestens am 11. Oktober 2020 erfasst sein; da es sich hier um einen Sonntag handelt, ist dringend anzuraten, bereits deutlich vorher die entsprechende Registrierung vorzunehmen. Bei Bestandsanlagen ist zudem darauf zu achten, dass die „richtige“ Genehmigung erfasst wird. Sofern mehrere Genehmigungen vorliegen, ist stets kritisch zu prüfen, welche registriert sein sollte/muss. Das ist nicht unbedingt die letzte Genehmigung, vor allem dann nicht, wenn diese nichts mit der installierten Leistung zu tun hat. Bei Unsicherheiten sollte hier entsprechender juristischer Rat eingeholt werden.

Formulare richtig ausfüllen

Beim Ausfüllen der Formulare ist größte Vorsicht geboten: Bereits winzige Fehler können dazu führen, dass Gebote als unzulässig aussortiert werden. Bei manchen Ausschreibungsverfahren war bis zu 1/3 der Gebote aus formalen Gründen unzulässig, sodass hier größte Vorsicht geboten ist. Hier ist dringend anzuraten, bereits zeitnah die entsprechenden Formulare auszufüllen und diese nach Möglichkeit seitens unserer Anwälte überprüfen zu lassen, damit hier keine Fehler gemacht werden.

Letzte Chance für alte Bestandsanlagen

An der Ausschreibung teilnehmen kann eine Bestandsanlage (bestehende Biogasanlage) nur, wenn sie sich noch innerhalb ihrer EEG-Vergütungsdauer befindet. Da aktuell alle Anlagen, die im Jahr 2000 oder vorher in Betrieb genommen sind, das Inbetriebnahmejahr 2000 haben und damit am 31.12.2020 aus der EEG-Vergütung auslaufen, ist dies für diese Altanlagen die letzte Chance, erfolgreich an einer Ausschreibung teilzunehmen.

Absenkung Maisdeckel

Wer derzeit überlegt, ob er dieses oder nächstes Jahr in die Ausschreibung gehen soll, sei darauf hingewiesen, dass im Falle eines Zuschlags im Kalenderjahr 2020 noch ein Maisdeckel in Höhe von 47 Masseprozent gilt. Wer hingegen im Kalenderjahr 2021 einen Zuschlag erhält, muss einen Maisdeckel von nur 44 Masseprozent einhalten.

Weiterhin zu beachten

Die Teilnahme an der Ausschreibung selbst setzt nicht voraus, dass die Anlage bereits an neue rechtliche Vorgaben angepasst ist. Wenn jedoch – nach erfolgtem Zuschlag – ein Wechsel in die neue Vergütung folgen soll, ist zu beachten, dass die Anlage ab diesem Wechselzeitpunkt als Neuanlage gilt und damit auch die neuen Vorgaben des EEG 2017 einhalten muss. In der Praxis erweisen sich hier insbesondere die Vorgaben des doppelten Überbaus (nur für 50 % der installierten Leistung kann eine Vergütung verlangt werden), die Vorgabe, dass die Anlage über
150 Tage hydraulische Verweilzeit
verfügen muss und dass bei Zündstrahlaggregaten nur noch Pflanzenölmethylester eingesetzt werden darf, häufig als schwierig. Hier sollte bereits im Vorfeld die Teilnahme an der Ausschreibung kritisch geprüft werden, ob diese Vorgaben tatsächlich eingehalten werden können.

Wer also an der Ausschreibung zum 1. November 2020 teilnehmen möchte, sollte sich zeitnah um all diese Punkte und Fristen kümmern. Bei entsprechendem Beratungsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung!
Kontaktieren Sie uns gerne unter der Telefonnummer 0941 585710 oder per Mail an info@paluka.de

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