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19.10.2022 | Von: Dr. Helmut Loibl

Biomethan und EEG – Gesetzgeber offensichtlich auf völlig falschem Weg

Mit dem EEG 2021 hat der Gesetzgeber eine gesonderte Biomethan-Ausschreibung für BHKW eingeführt, die ausschließlich Biomethan verstromen und – diese Vorgabe wurde zuletzt sogar noch verschärft – maximal 10% der installierten Leistung im Kalenderjahresdurchschnitt abfahren dürfen. Mit dem EEG 2023 tritt eine weitere Verschärfung ein: Ab diesem Zeitpunkt dürfen neue BHKW, die eine EEG-Vergütung beanspruchen, kein Biomethan mehr einsetzen, es sei denn, sie haben zuvor an der gesonderten Biomethan-Ausschreibung teilgenommen. Mit anderen Worten: Eine „normale“ Biogasanlage darf damit, wenn sie künftig an der Ausschreibung teilnimmt, überhaupt kein Biomethan mehr einsetzen, auch dann nicht, wenn neben dem produzierten Rohgas noch Potenzial zur weiteren Stromproduktion wäre.

Dass der Gesetzgeber mit diesen Vorgaben völlig auf dem Holzweg ist, zeigen nun die soeben veröffentlichten Ergebnisse der Biomethan-Ausschreibung zum Gebotstermin 01.10.2022: Ausgeschrieben wurde ein Volumen von über 152 MW, abgegeben wurden tatsächlich zwei (!) Gebote, die auch beide bezuschlagt wurden mit insgesamt 3,499 MW (!) Dies bestätigt die Befürchtungen, die bereits im Vorfeld bestanden, sehr eindrücklich: Der Gesetzgeber ist mit seinen strengen Vorgaben bei der Biomethan-Ausschreibung einen völlig falschen Weg gegangen. Nicht nur das zulässige Höchstgebot ist völlig unzureichend und bildet die aktuelle Marktsituation nicht ansatzweise ab, auch ist ein wirtschaftlicher Betrieb eines BHKW, das 90% der Zeit nicht laufen darf, völlig an der heutigen Realität vorbei.

Biogas und vor allem auch Biomethan können einen erheblichen Beitrag zur Energiewende leisten – die Biomethan-Ausschreibung mit den heutigen Vorgaben offensichtlich nicht.

 

 

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