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25.11.2020 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Dringender Handlungsbedarf für EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme 2000 (oder früher)

Aktuell liegen erste Entwürfe des EEG 2021 vor, das (nach den derzeitigen Planungen) zum 01.01.2021 bereits in Kraft treten soll.

Aktuell liegen erste Entwürfe des EEG 2021 vor, das (nach den derzeitigen Planungen) zum 01.01.2021 bereits in Kraft treten soll. Dort sind Vergütungsregelungen für „ausgeförderte Anlagen“ vorgesehen, die manchen Anlagenbetreiber, dessen Anlage als im Jahr 2000 in Betrieb genommen gilt, in große Probleme bringen könnten.

Vorgesehene Neureglungen

Der Entwurf des EEG 2021 sieht vor, dass auch „ausgeförderte Anlagen“, deren erste Vergütungsdauer nach EEG beendet ist, weiterhin eine Vergütung erhalten sollen: Für Anlagen bis zu 100 kW soll dieser Vergütungsanspruch bis 31.12.2027 und für Anlagen mit mehr als 100 kW bis 31.12.2021 gelten. Die Vergütungshöhe soll sich nach dem Jahresmarktwert, also dem Durchschnittswert des Strommarktpreises richten.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass vor allem kleine Anlagen (unter 100 kW) bei der ansonsten nötigen Direktvermarktung mit nicht unerheblichen Kosten zu rechnen hätten und insbesondere Altanlagen technisch nicht auf die Direktvermarktung eingestellt seien; für größere Anlagen über 100 kW soll hingegen lediglich für ein Jahr befristet eine entsprechende Regelung zur Überbrückung der durch die COVID-Pandemie bedingt niedrigen Strompreise geschaffen werden.

Diese Regelung ist grundsätzlich sehr zu begrüßen: Insbesondere kleine PV- und Biogasanlagen, die nie in die Direktvermarktung gewechselt sind, weil dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich sinnlos war, können damit weiterhin ihren Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und dafür den Strommarktpreis erhalten.

Wo liegt das Problem?

Als problematisch könnte sich die vorgesehene Neuregelung erweisen, die besagt, dass eine ausgeförderte Anlage – vereinfacht dargestellt – mit Beendigung ihrer EEG-Erstlaufzeit automatisch dieser Vergütung für ausgeförderte Anlagen zugeordnet wird, soweit der Anlagenbetreiber nicht zuvor eine andere Zuordnung getroffen hat.

Das bedeutet: Wer seinem Netzbetreiber nicht ausdrücklich etwas anderes mitteilt, wird nach Ende seiner zwanzigjährigen Erstlaufzeit (inklusive Inbetriebnahmejahr) automatisch der Vergütung für ausgeförderte Anlagen zugeordnet.

Für wen ist das problematisch?

Für all diejenigen Anlagenbetreiber, die bislang ohnehin in der EEG-Festpreisvergütung waren, also keinen Direktvermarktungsvertrag abgeschlossen haben, ist dies letztlich völlig unkritisch: Sie erhalten dann ab 01.01.2021 die oben dargestellte Vergütung für ausgeförderte Anlagen. Gleiches gilt für all diejenigen EEG-Anlagen, deren Direktvermarktungsvertrag ohnehin zum 31.12.2020 endet: Auch diese wechseln ohne weiteres Zutun in die neue Vergütung für ausgeförderte Anlagen.

Hochproblematischist dies jedoch für Anlagen, deren EEG-Vergütung am 31.12.2020 ausläuft und die einen darüber hinausgehenden Direktvermarktungsvertrag geschlossen haben: Sofern Sie dem Netzbetreiber nichts anderes mitteilen, gelten sie ab 01.01.2021 als ausgeförderte Anlagen und erhalten die oben dargestellte Vergütung; als Gegenleistung müssen sie dafür – wie auch bei der EEG-Festpreisvergütung – letztlich dem Netzbetreiber den eingespeisten Strom zur Verfügung stellen. Wenn Sie nun aber gleichzeitig einen Direktvermarktungsvertrag am Laufen haben, sind Sie nach diesem Vertrag verpflichtet, nicht dem Netzbetreiber, sondern dem Direktvermarkter den Strom zur Verfügung zu stellen. Das ist jedoch im Hinblick auf die oben dargestellte gesetzliche Zuordnung gar nicht möglich, da dieser Strom automatisch dem Netzbetreiber zugeordnet ist. Das bedeutet, dass der Anlagenbetreiber mitunter gegenüber seinem Direktvermarkter schadenersatzpflichtig werden kann, weil er die vertraglich vereinbarte Strommenge dem Direktvermarkter letztlich nicht zur Verfügung stellen kann.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind derzeit nur solche EEG-Anlagen, deren EEG-Vergütung am 31.12.2020 ausläuft: Das sind all diejenigen Anlagen, die im Kalenderjahr 2000 oder vorher in Betrieb genommen worden sind.

Wie kann Abhilfe geschaffen werden?

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Zuordnung zur ausgeförderten Anlage dann gilt, „soweit der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat.“ Das bedeutet: Wenn der Anlagenbetreiber rechtzeitig vorher seinem Netzbetreiber mitteilt, dass er (auch) ab 01.01.2021 sich weiterhin in der Direktvermarktung befindet (und beispielsweise vom Marktprämienmodell in die sonstige Direktvermarktung wechselt etc.), stellt sich das Problem im Ergebnis nicht: Die Anlage bleibt dann letztlich in der Direktvermarktung und gilt nicht automatisch als ausgeförderte Anlage mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch.

Bis wann muss gehandelt werden?

Grundsätzlich erklärt § 21c EEG, dass Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen müssen, wenn sie zwischen Veräußerungsformen wechseln. Das führt zu einer völlig grotesken Situation: Letztendlich müssten die betroffenen Anlagenbetreiber daher noch im November 2020 eine entsprechende Meldung an ihren Netzbetreiber machen, um ab 01.01.2021 nicht automatisch in den Status „ausgeförderte Anlage“ zu rutschen. Allerdings gilt derzeit das EEG 2021 noch gar nicht. Damit müssten letztlich bereits jetzt Maßnahmen getroffen werden im Hinblick auf eine künftig geltende Rechtslage, obwohl noch nicht einmal klar ist, ob bzw. ab wann diese Rechtslage tatsächlich gelten wird.

Wer muss handeln?

Grundsätzlich muss der Anlagenbetreiber die entsprechenden Meldungen gegenüber seinem Netzbetreiber vornehmen. Allerdings ist in vielen Direktvermarktungsverträgen vorgesehen, dass der Direktvermarkter mit entsprechender Vollmacht die entsprechenden Meldungen vornimmt. In diesem Fall sollte der betroffene Anlagenbetreiber umgehend Kontakt mit seinem Direktvermarkter aufnehmen, damit dieser zum einen die Meldung noch fristgerecht vornehmen kann und zum anderen den nötigen Bilanzkreiswechsel in die Wege leitet.

Bilanzkreiswechsel nötig?

In den allermeisten Fällen sind die EEG-Anlagen im sog. Marktprämienmodell. Der Anspruch auf die Marktprämie setzt voraus, dass der Strom in einem gesonderten „Marktprämienbilanzkreis“ bilanziert wird, in dem kein anderer Strom enthalten ist (also kein Strom aus „sonstiger Direktvermarktung“). Da jetzt am 31.12.2020 aus der EEG-Vergütung auslaufende Anlagen ab 01.01.2021 keinen Marktprämienanspruch mehr haben, muss hier ein entsprechender Bilanzkreiswechsel in die Wege geleitet werden. Betroffene Anlagenbetreiber sollten also umgehend Kontakt mit ihrem Direktvermarkter aufnehmen.

Empfehlung

Wir würden daher jedem EEG-Anlagenbetreiber,

  • dessen EEG-Anlage im Jahr 2000 oder vorher in Betrieb genommen wurde UND
  • der einen über den 01.01.2021 hinauslaufenden Direktvermarktungsvertrag geschlossen hat

empfehlen

1.    noch im November 2020 ein Schreiben an seinen Netzbetreiber zu richten, aus dem sich ergibt, dass er nicht in die Vergütung für ausgeförderte Anlagen wechseln möchte. Da regelmäßig für diese Anlagen der Marktprämienanspruch zum 31.12.2020 ausläuft, wird im Regelfall hier ein Wechsel in die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG nötig sein, dies wäre in einem entsprechenden Schreiben anzuzeigen UND

2.    unverzüglich Kontakt mit dem Direktvermarkter aufzunehmen, damit er – soweit dies vertraglich so vereinbart ist – die Erklärung nach Ziffer 1 abgibt UND den nötigen Bilanzkreiswechsel zum 01.01.2021 vornimmt.

Wer dies nicht tut, läuft Gefahr, ab Januar 2021 seinem Direktvermarktungspartner gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein.

Anlagenbetreiber, deren EEG-Vergütungsanspruch länger als bis 31.12.2020 läuft oder die sich nicht in der Direktvermarktung befinden (für den Zeitraum ab 01.01.2021), sind hiervon (derzeit) nicht betroffen.

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