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27.09.2018 | Von: RAin Sabine Sobola & L. Frischholz

DSGVO - Veraltete oder fehlende Datenschutzerklärungen können zu Abmahnungen führen

Erstes wettbewerbsrechtliches Urteil zur DSGVO
 

Das Landgericht Würzburg hat als wohl erstes deutsches Gericht die Abmahnbarkeit von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit Beschluss vom 13.09.2018 bejaht (Az.: 11 O 1741/18 UWG).

Wer danach noch immer eine veraltete oder gar keine Datenschutzerklärung auf seiner Website vorhält, läuft nun Gefahr abgemahnt zu werden.

Lückenhafte Datenschutzerklärung als Abmahngrund

Im vorliegenden Fall wurde ein Websitenbetreiber von einem Mitbewerber abgemahnt, da dieser lediglich eine siebenzeilige Datenschutzerklärung auf seinem Internetauftritt vorgehalten hatte.

Das Gericht entschied, unter Bezugnahme auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zum (alten) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass eine solch kurze Datenschutzerklärung den Anforderungen der DSGVO nicht genüge und als Verstoß gegen sogenannte Marktverhaltensregeln abmahnfähig sei. Der Streitwert wurde auf geringe 2.000,00 Euro festgesetzt.

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