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02.03.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG 2021 Biogas: Neue Anforderungen an Flexprämie und Flexzuschlag

Das EEG 2021 hat für bestehende Biogasanlagen, die neu die Flexprämie seit 01.01.2021 geltend machen wollen, ebenso wie für alle Biogasanlagen, die in der Neuausschreibung oder Folgeausschreibung einen Zuschlag erhalten und den sogenannten Flexzuschlag erwerben möchten, hohe zusätzliche Hürden aufgestellt:

Flexprämie und Flexzuschlag soll es in diesen Fällen nur noch dann geben, wenn die Anlage an mindestens 4.000 Viertelstunden pro Kalenderjahrmindestens 85% der installierten Leistung erzeugt.

Hierbei gibt es keinerlei inhaltliche Vorgaben, wann diese Leistung erzeugt werden muss: Hier hat der Anlagenbetreiber die freie Wahl, sodass er dies beispielsweise in den Wintermonaten (Sommer/Winterbetrieb) ebenso machen kann wie beispielsweise an jedem einzelnen Kalendertag (z. B. 4 Stunden am Tag).

Nachgewiesen werden die entsprechenden Viertelstunden durch die sogenannte 4-Quadrantenmessung, die den konkreten Viertelstundenwert festhält; der Messstellenbetreiber bzw. Netzbetreiber kann hieraus die Einhaltung ohne Probleme ablesen.

Höchst problematisch wird es jedoch, wenn sich die 85% nicht aus der Einspeiseleistung allein ergeben, sondern zusätzlich aus der zeitgleich erzeugten und selbstverbrauchten Leistung: Überschusseinspeiser mit einem hohen Eigenstrombedarf erreichen diese 85% also häufig nicht allein auf dem Einspeisezähler. In diesem Fall ist es allerdings zwingend erforderlich, dass ebenfalls über einen entsprechenden 4-Quradantenzähler auch der Eigenstrom erfasst wird: Nur auf diese Weise kann der Anlagenbetreiber letztlich nachweisen, dass der Eigenstrom in derselben Viertelstunde produziert wurde, sodass dann insgesamt die 85% der installierten Leistung überschritten werden.

Überschusseinspeiser müssen also sehr kritisch prüfen, ob sie ohne weiteres die 85% einhalten oder gegebenenfalls für die Eigenstromnutzung einen 4-Quadrantenzähler einbauen müssen.

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