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23.02.2021 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG 2021: Vorsicht bei großen PV-Anlagen!

Nach den bisherigen Vorgaben des EEG 2017 erhalten PV-Anlagen bis einschließlich 750 kW installierter Leistung eine gesetzliche Vergütung, ohne hierfür an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Während des Gesetzgebungsverfahrens zum EEG 2021 wurden hier andere Größenordnungen diskutiert, allerdings ist es auch im EEG 2021 dabei geblieben, dass PV-Anlagen bis einschließlich 750 kW Leistung nicht an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen müssen.

Allerdings gibt es für Anlagen mit mehr als 300 kW eine andere dramatische Neuerung im EEG 2021: Nach § 48 Absatz 5 besteht ein Zahlungsanspruch für Strom aus PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 kW (bis einschließlich 750 kW), die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, nur für 50% der erzeugten Strommenge. Im Übrigen ist der Anlagenbetreiber hier gehalten, die anderen 50% der erzeugten Strommenge selbst zu verbrauchen oder ohne weitere Förderung direkt zu vermarkten.

Alternativ hierzu können solche PV-Anlagen zwischen 300 und 750 kW „freiwillig“ an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen und würden dann dieser Beschränkung nicht unterliegen.

Zu beachten ist, dass die oben genannte 50%-Regelung nach der Übergangsregelung des EEG 2021 nur anwendbar ist, sofern die Anlage erst ab dem 01.04.2021 in Betrieb genommen wird.

Im Ergebnis haben PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von 300 bis einschließlich 750 kW damit derzeit folgende Möglichkeiten:

  • Inbetriebnahme vor 01.04.2021 mit gesetzlicher EEG-Vergütung ohne Einschränkung.
     
  • Inbetriebnahme ab 01.04.2021 mit der Beschränkung, dass EEG-Vergütung nur für 50% der installierten Leistung gezahlt wird, im Übrigen ist Eigenvermarktung/Eigenverbrauch nötig.
     
  • Freiwillige Teilnahme an der Ausschreibung.
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