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23.05.2022 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

EEG-Osternovelle: Hochflexible Biomethan-BHKW werden immer uninteressanter

Die EEG-Osternovelle sieht vor, dass die „hochflexiblen Biomethan-BHKW“, für die seit kurzem eine gesonderte Biomethanausschreibung gilt, weitere massive Einschränkungen gelten sollen: Bereits nach bisheriger Rechtslage dürfen solche Anlagen maximal 15 % ihrer installierten Leistung im Kalenderjahresdurchschnitt abfahren. Dafür sollte nach bisherigem Recht der Zuschlag im Ausschreibungsverfahren auf 19 ct/kWh beschränkt werden.

Die Osternovelle sieht vor, dass künftig zwar das zulässige Höchstgebot von 19 auf 19,3 ct/kWh ansteigt, allerdings sollen künftig dann nicht mehr 15 %, sondern nur noch 10 % der installierten Leistung abgefahren werden dürfen.

Das dürfte ein Weg in die völlig falsche Richtung sein: Bereits bisher war es so, dass die 19 ct/kWh alles andere als auskömmlich waren: Der Gesetzgeber hat diesen Höchstwert auf den damaligen Biomethaneinkaufspreis und die Vollkosten zurechtgerechnet, sodass ein wirtschaftlicher Betrieb einer solchen Biomethananlage eigentlich nur dann möglich ist, wenn entweder Wärme zu einem hohen Preis verkauft werden kann, oder aber die Marktpreise bei der Einspeisung extrem hoch sind. Eine Refinanzierung über den Wärmemarkt bei 15 bzw. künftig nur noch 10 % Einspeiseleistung dürfte künftig von vornherein ausgeschlossen sein. Zudem spiegelt die Erhöhung des Höchstgebotes nicht ansatzweise die Preisentwicklung beim Einkauf am Biomethanmarkt wieder. Ob also künftig tatsächlich Anlagenbetreiber in Millionenbeträge investieren, um letztlich allein über hohe Strompreise eine Refinanzierung zu erhalten, darf wohl bezweifelt werden. Ob sich hierfür auch finanzierende Banken finden lassen, dürfte ebenfalls unklar bleiben.

(Bildquelle: Pixabay)

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