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18.09.2020 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Erben erhalten Zugangsdaten zu sozialem Internet-Netzwerk

Der Bundesgerichtshof hat Ende August entschieden, dass die Erben die Möglichkeit bekommen, auf den Account eines Verstorbenen in einem sozialen Netzwerk (wie z.B. Facebook, Twitter, Instagram etc.) vollumfänglich Zugriff zu nehmen. Das war lange Zeit umstritten. Vor circa zwei Jahren hatte der BGH entschieden, dass die Erben grundsätzlich in den Nutzungsvertrag zwischen dem sozialen Netzwerk und dem Verstorbenen eintreten und damit die Möglichkeit haben müssen, von den Inhalten Kenntnis zu nehmen. Jetzt ist entschieden worden, wie diese Kenntnisnahme genau aussehen kann und was das genau für die Erben bedeutet. Demnach müssen die Erben den Zugang zum Account bekommen, um ähnlich wie der Verstorbene, das soziale Netzwerk zu nutzen, sich durch die Seiten zu scrollen, die Posts und Bilder anzusehen und auch die Nachrichten zu lesen. 

Es genügt demnach nicht, dass der Betreiber lediglich die Inhalte zur Verfügung stellt, z.B. in Form eines PDF-Dokuments auf einem USB Stick. Die Erben können vielmehr die Zugangsdaten verlangen, um sich ganz konkret ein Bild von den Inhalten des Accounts machen zu können. Einzige Ausnahme ist, dass ein aktives Nutzen trotz der Login-Daten nicht mehr möglich sein soll. 

Erben erhalten vollumfänglichen Zugriff auf das Profil

Für alle Nutzer heißt das, dass sie nun damit rechnen müssen, dass ihre Erben irgendwann vollumfänglichen Zugriff auf das eigene Profil bekommen.

Wer darauf Einfluss nehmen möchte, wer im Erbfall darauf Zugriff haben soll, sollte dies anhand eines Testaments beizeiten regeln.

Bei Fragen sind wir jederzeit gerne für Sie da. Melden Sie sich telefonisch unter der Nummer 0941 585710 oder per Mail an info@paluka.de.

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