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12.02.2018 | Von: Rechtsanwältin Tatiana Auburger

Falsch beantwortete Gesundheitsfrage – Anzeigeobliegenheitsverletzung

Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung

Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung

Der Versicherungsnehmer hat die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgetreu beantwortet. Muss der Versicherer auf einen Leistungsantrag hin zahlen oder kann er sich einfach auf die Anzeigeobliegenheitsverletzung berufen und vom Versicherungsvertrag zurücktreten?

Versicherer muss mangels ausreichender Belehrung über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung zahlen

Sobald ein Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nimmt, ist der erste Schritt der Versicherer oftmals die Überprüfung, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die Gesundheitsfragen richtig beantwortet worden sind. Findet der Versicherer eine Diskrepanz zwischen einer beantworteten Gesundheitsfrage und dem damaligen Gesundheitszustand, nach dem gefragt wurde, ist der erste Schritt oft der Rücktritt vom Vertrag bzw. die rückwirkende Anpassung der Versicherungsbestandteile.

Oft erinnern sich Versicherungsnehmer bei Antragstellung aber gutgläubig nicht mehr an bestimmte Untersuchungen in den letzten beispielsweise fünf Jahren, nach denen gefragt wurde und vergessen diese bei der Antragstellung zu nennen. Schon liegt eine objektive Anzeigeobliegenheitsverletzung vor. Sobald der Versicherungsnehmer nicht arglistig getäuscht hat, lohnt sich die Prüfung der Versicherungsunterlagen und hier vor allem die Belehrung über die Anzeigeobliegenheitsverletzung.

Der Fall

Geklagt hatte ein Berufskraftfahrer, der im Jahr 2009 eine Risikoversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen hatte. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gab er gegenüber dem Versicherungsvertreter des Versicherers an, dass er in den vergangenen fünf Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht von einem Arzt untersucht worden ist. Tatsächlich hatte er jedoch im Jahr 2005 eine radiologische Untersuchung. Diese Untersuchung fand statt, da er im Jahr 1998, also vor der 5-Jahres-Frist, eine Lungenembolie erlitten hatte. Diese Lungenembolie im Jahr 1998 gab er gegenüber dem Versicherungsvertreter an. Die radiologische Untersuchung hat er jedoch nicht erwähnt, da er nicht mehr an diese gedacht hatte.

Der Kläger erlitt im Jahr 2013 eine erneute Lungenembolie. Daraufhin beantragte er Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Da die Gesundheitsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, machte der Versicherer von seinem Recht Gebrauch, den Vertrag rückwirkend anzupassen.

Die Klage des Klägers auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und die Feststellung, dass der bestehende Versicherungsvertrag nicht durch eine Vertragsanpassung geändert worden ist, hatte in den Vorinstanzen Erfolg. In seinem Beschluss vom 06.12.2017, Az. IV ZR 16/17 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision des Versicherers zwar zugelassen, den Hinweis jedoch erteilt, dass diese keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der BGH hat bereits in früheren Entscheidungen entschieden, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrungspflicht nur dann gewahrt sind, wenn die Belehrung drucktechnisch so gestaltet ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.

Dies war bei der vorliegenden Belehrung über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung nicht der Fall.

Auf dem fünfseitigen Antragsformular befand sich auf Seite zwei vor den Gesundheitsfragen der Abschnitt mit der Überschrift „Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“. Der BGH wies darauf hin, dass diese drucktechnische Gestaltung der Überschrift sich nicht von denjenigen der übrigen Abschnittsüberschriften unterscheide. Alleine der Fettdruck reiche nicht aus, wenn auch die übrigen Textpassagen im Antrag fett gedruckt sind. Soweit die Abschnittsüberschrift in einer größeren Schrift als der Belehrungstext verfasst ist, ist auch dies unerheblich, wenn dies für alle Überschriften im Antrag so gewählt wird. Auch die Tatsache, dass der Belehrungstext durch zwei horizontale Linien eingerahmt war, konnte in diesem Fall nicht überzeugen. Diese Merkmale fanden sich ebenfalls an mehreren Stellen im Text.

In dem Formular befand sich auf Seite vier zudem ein Abschnitt der mit „Erklärung“ überschrieben war. Nach Auffassung der Richter war auch dieser Hinweis nicht ausreichend, da sich dort weder eine gesonderte Belehrung über die Folgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung noch ein konkreter Verweis auf die zwei Seiten vorher abgedruckte Belehrung befand.

Fazit:

Die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Anzeigeobliegenheitsverletzung müssen dem Versicherungsnehmer beim Ausfüllen des Antragsformulars faktisch sofort ins Auge fallen. Diese muss so gestaltet sein, dass sie von einem Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann. Für Versicherungsnehmer, die bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht arglistig getäuscht haben, lohnt also die Prüfung der Belehrung.

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