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04.05.2023 | Von: Rechtsanwältin Ulrike Specht

Forderung gegen den Fiskus als Erbe

Können der oder die Erben nicht binnen angemessener Frist festgestellt werden, kann das Nachlassgericht Beschluss erlassen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden sei. Fiskus in dem Sinne ist grundsätzlich das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Eine solche Feststellung hindert einen Gläubiger, der gegen den Erblasser eine Forderung hatte, nicht, diese Forderung gegen denjenigen geltend zu machen, den er für den tatsächlichen Erben hält. Der Nachlassgläubiger kann seine Forderung aber auch gegen den Fiskus geltend machen, wie das OLG Celle mit seiner Entscheidung vom 22.03.2023 (Az. 6 W 31/23) feststellte.

Letztlich ist der Feststellungsbeschluss, dass ein anderer Erbe als das betreffende Bundesland nicht vorhanden sei, nicht „auf ewig in Stein gemeißelt“. Denn wird zu späterer Zeit der tatsächliche Erbe noch ermittelt, kann ein solcher Beschluss jederzeit von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

Fazit für die Praxis:

Selbst wenn „der Fiskus“ als Erbe festgestellt ist, hat der Nachlassgläubiger noch die Möglichkeit, seine Forderung geltend zu machen. Ob er die Forderung beitreiben kann, ist aber eine Frage der Werthaltigkeit des Nachlasses. Denn auch der Fiskus kann die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränken

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