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04.09.2019 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Formaldehydbonus für Biogasanlagen

Beim Formaldehydbonus für Biogasanlagen sind kürzlich Änderungen in Kraft getreten.

Beim Formaldehydbonus für Biogasanlagen sind kürzlich Änderungen in Kraft getreten.

Biogasanlagen, die vor 01.01.2009 in Betrieb gegangen sind, erhalten den Formaldehydbonus unabhängig davon, welche Art der Genehmigung sie innehaben. Bei Anlagen nach dem EEG 2009 (Inbetriebnahme 01.01.2009 bis 31.12.2011) ist dies nur der Fall, wenn sie über eine Genehmigung nach BImSchG verfügen. Hierbei war – insbesondere im Hinblick auf aktuelle Rechtsprechung – unklar, ob es hierbei auf die BImSchG-Pflicht bei der allerersten Inbetriebnahme ankommt oder ob es ausreichend ist, wenn eine solche Anlage im Laufe der Zeit BImSchG-pflichtig wird.

Dies hat der Gesetzgeber bereits mit dem Energiesammelgesetz Ende 2018 in der Übergangsregelung des § 100 EEG grundsätzlich klargestellt: Dort ist nun ausdrücklich geregelt, dass es ausreichend ist, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetriebnahme eintritt (mit der Ausnahme, dass dies nicht gilt, wenn die Genehmigungsbedürftigkeit allein auf die Gasproduktion zurückzuführen ist). Leider hat der Gesetzgeber die Anwendung dieser Vorschrift von einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die europäische Kommission abhängig gemacht.

Mit dem Energiedienstleistungsgesetz, das den Bundestag bereits passiert hat, wird dieser Vorbehalt nun endgültig gestrichen, eine Absegnung durch die Kommission ist dann also nicht mehr nötig. Damit soll künftig gelten:

1.    Biogasanlagen mit Inbetriebnahme während des EEG 2009 erhalten den Formaldehydbonus auch dann, wenn ihre Genehmigungspflicht nach BImSchG erst nachträglich eintritt (Ausnahme: 1,2 Mio. Nm³ Gasproduktion).

2.    Dieser Anspruch kann ab Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden.

Damit kann hinsichtlich derjenigen Netzbetreiber, die hier Rückforderungen angekündigt oder geltend gemacht haben (z. B. EWE Netz GmbH) Entwarnung gegeben werden, eine Rückforderung dürfte damit ausgeschlossen sein. Hinsichtlich der Netzbetreiber, die bislang den Formaldehydbonus in diesen Fällen nicht ausgezahlt haben (z. B. Netze BW, Mitnetz) sollten betroffene Anlagenbetreiber nunmehr ihre Ansprüche entsprechend anmelden. Der Bundestag hat dieses Gesetz bereits beschlossen, eine Zustimmung des Bundesrates steht zwar noch aus, hieran dürften aber keine ernsten Zweifel mehr bestehen.

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