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01.03.2022 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Güllekleinanlagen nach dem EEG 2021: Welche Leistung sollte installiert werden?

Das EEG 2021 hat für neue Güllekleinanlagen eine deutliche Verbesserung mit sich gebracht:

Wie bisher darf die maximale installierte Leistung am Gesamtstandort lediglich 150 kW betragen, allerdings ist die früher geltende Begrenzung der Bemessungsleistung auf 75 kW weggefallen. Das bedeutet folgendes:

Wird eine neue Güllekleinanlage mit 99 kW installierter Leistung errichtet, darf diese Anlage diese 99 kW vollumfänglich produzieren und im Fall der Einspeisung auch die volle EEG-Vergütung hier verlangen. Kritisch zu betrachten sind Güllekleinanlagen, die über 100 kW Leistung installieren: Zwar haben diese die Möglichkeit, den Flexzuschlag zu generieren (Vorgabe: Mindestens 4.000 Viertelstunden, mindestens 85 % der installierten Leistung erzeugen!), im Gegenzug ist allerdings für solche Anlagen zu beachten, dass sie „doppelt überbaut“ sein müssen: Neue Güllekleinanlagen mit mehr als 100 kW installierter Leistung erhalten nur für 50 % dieser installierten Leistung eine EEG-Vergütung. Wer also 102 kW installierte Leistung hat, darf nur 51 kW im Jahresdurchschnitt produzieren.

Vor diesem Hintergrund ist für Güllekleinanlagen grundsätzlich eine Drosselung auf 99 kW zu empfehlen.

Hinweis:

Mehr Informationen erhalten Sie u.a. in unserer kostenlosen Online-Kurzveranstaltung zum Thema "Güllekleinanlagen - Chancen des EEG 2021 und der aktuellen Fördermittel nutzen!" am 10.03.2022 von 12:00 - 13:00 Uhr; mehr!

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