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07.03.2022 | Von: Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl

Güllekleinanlagen und Eigenstromnutzung

Viele Güllekleinanlagen sind mit ihrer Leistung gesetzlich beschränkt, die Betreiber hätten jedoch noch mehr an Gülle zur Verfügung. So mancher stellt sich die Frage, ob er insoweit eine Eigenstromnutzung vornehmen kann.

Hier ist aus rechtlicher Sicht zu differenzieren:

Güllekleinanlagen erhalten grundsätzlich eine gesetzliche Vergütung und keine Ausschreibungsvergütung, sodass das Eigenstromnutzungsverbot des § 27a EEG 2021 für sie nicht gilt. Das heißt, die Güllekleinanlage kann sich selbst und auch fremde Dritte in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Eigenstrom/Drittstrom versorgen (EEG-Umlage beachten!).

Wichtig ist allerdings: Dieser Eigenstrom bzw. die Belieferung an Dritte zählt zur zulässigen Produktionsleistung der Güllekleinanlage! Wer also nach dem EEG 2012 maximal 75 kW installiert haben darf, müsste den Eigenstrom insoweit aus diesen 75 kW produzieren; jede Erhöhung der installierten Leistung würde zum Komplettentfall der Güllekleinanlagen-Vergütung führen. Wer eine neue Güllekleinanlage mit 99 kW errichten möchte, darf die installierte Leistung 99 kW auch nicht um eine entsprechende Eigenstromproduktion überschreiten.

Daher ist für die Praxis zu empfehlen: Solche Eigenstrom-Konstruktionen sollten im Einzelfall kritisch betrachtet und rechtlich geprüft werden!

Hinweis:

Mehr Informationen erhalten Sie u.a. in unserer kostenlosen Online-Kurzveranstaltung zum Thema "Güllekleinanlagen - Chancen des EEG 2021 und der aktuellen Fördermittel nutzen!" am 10.03.2022 von 12:00 - 13:00 Uhr; mehr!

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